Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 567

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 567 ZGB vom 2024

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Art. 567 2. Befristung a. Im Allgemeinen

1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.

2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.


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Art. 567 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 35§ 36 VRG, Wiederherstellung einer versäumten Frist. Anforderungen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft keinen Vertrauensschutz, wenn der Beschwerdeführer den Fehler selber erkennt.Recht; Entscheid; Rechtsmittel; Gesuch; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Regierungsrat; Rechtsmittelbelehrung; Vertrauen; Regierungsrates; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Frist; Bundes; Bundesgericht; Auskunft; Rechtsvertreter; Berufung; Rechtsprechung; Vertrauensschutz; Unrichtigkeit; Behörde; Beerli-Bonorand; Hindernis; Wiederherstellungsgr
AGAG ZBE.2024.6-Entscheid; Ausschlagungserklärung; Recht; Beschwer; Beschwerde; Datum; Protokoll; Frist; Behörde; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahren; Beweis; Erben; Ausschlagungsfrist; Rechtsmittel; Bundesgericht; Eingabe; Hinweis; Kanton; Abgabe; Schweizerische; Obergericht; Erbschaft; Gericht; Entscheide
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 545 (5A_184/2012)Art. 580 Abs. 2 und Art. 567 Abs. 2 ZGB; Frist für das Gesuch um ein öffentliches Inventar. Beginn der Frist für das Gesuch um ein öffentliches Inventar, wenn die Kinder des Erblassers durch Verfügungen von Todes wegen auf den Pflichtteil gesetzt wurden (E. 2). élai; éritier; énéfice; Inventaire; éritiers; éfunt; été; égaux; éduit; éserve; était; érir; érant; égal; Inventar; évrier; épositaire; écision; Tribunal; épudier; épudiation; épart; écès; Extrait; Frist; Gesuch; égale; Héritier; WISSMANN; Kommentar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7080/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Recht; Verstorbene; Verstorbenen; Einsprache; Erben; Rückerstattung; Philippinen; Erbschaft; Erbausschlagung; Schweiz; Einspracheentscheid; Tochter; Verfahren; Erbin; Altersrente; Kantons; Behörde; Bestätigung; Einreichung; Richter; Schweizerische; Urteil; Schulden
C-1934/2015Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassRente; SAK-act; Recht; Vorinstanz; Rückerstattung; Renten; Entscheid; Verfügung; Einsprache; Akten; Rentenbezügerin; Mutter; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Schweiz; Einspracheentscheid; Erben; BVGer-act; Verfahren; Rückforderungsanspruch; Leistung; Beschwerdeführers; Schweizer; Gericht; Parteien; Unrecht; Altersrente; Anspruch; Betrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Breitschmid, Jungo, Schwander, SchweizerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015