ZGB Art. 564 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 564 ZGB vom 2025

Art. 564 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 564 Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer

1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.

2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 564 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/746épens; égataire; édure; Aliéner; était; éritiers; Comme; ’ordonnance; érante; Chambre; Commune; éfunt; étaire; écembre; Selon; élai; Inventaire; ’il; éancier; ûreté; écès; ’inventaire; ûretés; évue; Commentaire; Autorité
VDHC/2018/885-Appel; éritier; éritiers; Appelant; Appelante; ésentant; égué; Chambre; élivrance; éjudice; élégué; Action; Usufruit; érie; éparable; éguée; éléguée; écision; économique; écès; Intimé; Lappel; èces