Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 56 VRV vom 2024

Art. 56 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 56 Feststellung des Tatbestandes

(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)

1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.

1bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. (1)

2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.

3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind. (2)

4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2101).
(2) Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU180022Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Fahrzeug; Beschuldigten; Geschädigte; Kollision; Geschädigten; Urteil; Fahrzeuge; Vorinstanz; Berufung; Schaden; Verteidigung; Verfahren; Fahrzeuges; Recht; Stadtrichteramt; Befehl; Sachverhalt; Lichtsignal; Gericht; Aussage; Anklage; Unfall; Winterthur; Verkehrsunfall; Sachverhalts; Aussagen; über
ZHSU150070Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Berufung; Urteil; Stadtrichteramt; Untersuchung; Befehl; Beschuldigten; Untersuchungs; Vorinstanz; Busse; Gericht; Anklage; Sinne; Verbindung; Nichtbeherrschens; Sachverhalt; Vorwurf; Entschädigung; Einsprecherin; Verhalten; Unfall; Gerichtskasse; Fahrzeuges; Beugen; Untersuchungsbehörde; Berufungsklägerin; Verhaltens; Oberkörpers; Verteidigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.83-Beschuldigte; Beschuldigten; Unfall; Fahrzeug; Privatkläger; Polizei; Urteil; Garage; Geldstrafe; Geschädigte; Kollision; Tagessätze; Aussage; Solothurn; Verhalten; Fahrunfähigkeit; Verkehr; Nötigung; Feststellung; Person; Geschädigten; Zeuge; Berufung; Aussagen; Urteils; Massnahme
SOSTBER.2020.46-Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Polizei; Unfall; Parkhaus; Staat; Verfahren; Schranke; Alkohol; Massnahme; Anklage; Schaden; Verhalten; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Solothurn; Berufung; Tatbestand; Befehl; Urteils; Apos; Gericht; Verletzung; Person; Verfahrens; Einstellung; Sachverhalt; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 IV 36Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3). Fahrzeug; Unfall; Blutprobe; Fahrzeuglenker; Polizei; Verhalten; Verhaltens; Recht; Verhaltenspflichten; Vereitelung; Geschädigte; Alkohol; Verurteilung; Feststellung; Sachverhalt; Alkoholisierung; Abklärung; Verbot; Geschädigten; Tatbestand; Zweck; Unfalls; Tatsachen; Person; Selbstbelastung; Verletzung
128 IV 193Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; bedingter Strafvollzug. Bei einem schweren Rückfall von Fahren in angetrunkenem Zustand vermag auch eine bereits lang andauernde Alkoholtotalabstinenz eine günstige Prognose nur zu rechtfertigen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen deren weitere konsequente Einhaltung gewährleisten, beispielsweise regelmässige Überprüfung durch einen unabhängigen Facharzt und Garantien für die Durchführung unabhängiger Kontrollen (E. 3). Beschwerdegegner; Alkohol; Vollzug; Alkoholtotalabstinenz; Vorinstanz; Sinne; Weisung; Prognose; Freiheitsstrafe; Einhaltung; Probezeit; Gewährung; Vollzugs; Urteil; Zustand; Alkoholkonsum; Führerausweis; Rahmenbedingungen; Verbindung; Vorfall; Alkoholkonsums; Kontrolle; Überwachung