Art. 56 OR vom 2024
Art. 56 Haftung
für Tiere I. Ersatzpflicht
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3 … (1)
(1) Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. April 1988 ([AS 1988 506]; [BBl 1983 II 1197]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 281 (2C_94/2018) | Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). | Fahrzeug; Kanton; Prüfung; Beschwerde; Halter; Haftung; Schaden; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Recht; Beschwerdeführerin; Experte; Vorinstanz; Verfügung; öffentlich-rechtlichen; Prüfungsexperte; Angelegenheiten; Fahrschule; Lücke; Betrieb; Urteil; Führerprüfung; Kantons; Schäden; Kandidat; Vorliegende; Konstellation; Unmittelbar; Lasse |
142 III 96 (4A_405/2015) | Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem privaten Geschäft einer Partei, die als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist, sofern die Geschäftstätigkeit der anderen Partei betroffen ist (E. 3 und 3.3). | Einzelunternehmen; Handelsregister; Partei; Beschwerde; Zivil; Handelsgericht; Prozess; Streit; Streitigkeit; Vorinstanz; Rechtseinheit; Zivilprozessordnung; Einzelunternehmens; Kanton; Zuständigkeit; Inhaber; Beschwerdegegner; Handelsrechtliche; Geschäftliche; HRegV; Kommentar; Handelsgerichts; Geschäft; Bundesgericht; Sachlich; Kantons; Unternehmen; Schweizerische; Eintrag; Sachliche |