Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 56

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 56 BGG vom 2024

Art. 56 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht

1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen.

2 Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis.

3 Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 56 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2014/133-écision; édéral; écembre; Envoi; Autorité; Berne; éritiers; étude; égal; Harry; Ammann; établi; également; Affaire; Avocat; évrier; Chambre; évolution; Héritier; élai; érêt; Espèce; Bâle

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 282 (1C_485/2017)Art. 7 und 39 NSG; Art. 5 EntG; Art. 679a und 684 ZGB; Enteignung von Nachbarrechten, Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten. Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs bei vorübergehender übermässiger Störung infolge von Bauarbeiten für ein öffentliches Werk; analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Unmassgeblichkeit der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei übermässigen Betriebsimmissionen gelten (E. 4). Zivil- und enteignungsrechtliche Rechtsprechung zur Entschädigung von vorübergehenden Umsatzeinbussen aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken (E. 4.4-4.6; Zusammenfassung der Praxis). Auswirkungen einer Nationalstrassenbaustelle auf die dort befindliche Raststätte; Pflicht zur Prüfung des Gewichts von temporären Sperrungen und Behinderungen der Zufahrt zur Raststätte sowie von Bauimmissionen (E. 6.1 und 6.2). Ausgleich der baustellenbedingten Nachteile durch die mit dem Strassenausbau bewirkten Verbesserungen (E. 6.3 und 6.4)? Grundsätzliche Entschädigungspflicht für Umsatzeinbussen bei der Raststätte wegen Übermässigkeit der Beeinträchtigung aus den Strassenarbeiten im konkreten Fall bejaht (E. 7). ätte; Raststätte; Zufahrt; Entschädigung; Bauarbeiten; Nationalstrasse; Bundes; Umsatz; Urteil; Strasse; Strassen; Phase; Betrieb; Geschäft; Gunzgen; Verkehr; Recht; Immission; Bundesgericht; Hinweis; Immissionen; Baurecht; Lärm; Staub; Beeinträchtigung
144 I 340 (2C_287/2018)Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5). MWSTG; Steuer; Recht; Steuerbetrag; Urteil; Steuerforderung; Abrechnung; Einsprache; Person; Verfahren; Verpflichtungen; Betreibung; Anspruch; Gericht; Rüge; Verfahren; Einspracheentscheid; Zahlung; Mehrwertsteuer; Konvention; Vollstreckung; Rechtsvorschlag; Entscheid; Ansprüche; Rechts; Sinne; Mahnung; Bundesverwaltungsgericht; Abrechnungsperiode; ängig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2009.32Akteneinsicht (Art. 25 Abs. 3 VStrR).Beschwerdekammer; Akten; VStrR; Unterlagen; Beschwerdeführern; Bundes; Akteneinsicht; Beschlag; Verfahren; Zollverwaltung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Untersuchung; Beschwerdeantwort; Antrag; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeantwortbeilage; Bundesstrafgericht; Entscheid; Gesuch; Verwaltung; Interesse; Papiere; Parteien; Beschwerdeantwortbeilagen; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; Einvernahme; Behörde; Beurteilung
BH.2009.11Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)Untersuchung; Verfahren; Bundes; Verfahren; Akten; Beschwerdekammer; Verfahrens; Vorinstanz; Untersuchungsrichter; Entscheid; Müller; Beschleunigung; Untersuchungsrichteramt; Verfolgungsbehörde; Beschwerdeverfahren; Untersuchungshaft; Beschuldigte; Recht; Verfolgungsbehörden; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführers; Stellung; Gericht; Haftentlassung; Untersuchung