Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 557

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 557 ZGB vom 2025

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Art. 557 Eröffnung

1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.

2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.

3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.


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Art. 557 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF240024TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Testaments; Vorinstanz; Urteil; Verfügung; Erblasserin; Erben; Entscheid; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Berufungsverfahren; Ziffer; Dielsdorf; Testamente; Gericht; Verfahren; Wortlaut; Bezirksgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Kammer; Akten
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR120008AkteneinsichtAkten; Verfahren; Akteneinsicht; Recht; Testamentseröffnung; Interesse; Verfügung; Anspruch; Zivil; Kanton; Testamentseröffnungsverfahren; Herabsetzung; Verhandlung; Gericht; Beschwerdeführers; Entscheid; Urteil; Erblasserin; Akteneinsichtsverordnung; Verfahrens; Verfügungen; Einsicht; Obergericht; Eröffnung; Kantons; Meilen; Rechtsmittel
SOOGBES.2024.5-Verfügung; Recht; Amtschreiberei; Klient; Erbschaft; Klientschaft; Dokumente; Eröffnung; Obergericht; E-Mail; Stunden; Olten-Gösgen; Erbschaftsamt; Testament; Erblasser; Aufwand; Urteil; Obergerichts; Erblasserin; Verfügungen; Gericht; Zivilkammer; Entscheid; Apos; Verfahren
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Stephan WolfBasler Zivilgesetzbuch II2023
Thomas Geiser, Stephan WolfBasler Zivilgesetzbuch II2023