Swiss Civil Code (SCC) Art. 553

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 553 SCC from 2024

Art. 553 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 553 C. Inventory

1 The order to draw up an inventory is given:

  • 1. where an heir is under guardianship or is to be made a ward of court;
  • 2. where an heir is permanently absent and without representation;
  • 3. at the request of one of the heirs;
  • 4. where an adult heir is or is to be made subject to a general deputyship. (1)
  • 2 The inventory is drawn up in accordance with the provisions of cantonal law and normally must be completed within two months of the death of the deceased.

    3 Cantonal legislation may require that an inventory be drawn up in other cases.

    (1) Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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    Art. 553 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220053Erbgangsichernde MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Massnahmen; Erben; Beistandschaft; Sicherung; Verfahren; Entscheid; Behörde; Schweiz; Person; Angelegenheiten; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Kantons; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Erwachsenenschutz; Urkunde; Eingabe; Publikation; Amtsblatt; Erbgang; Inventars
    ZHLB190012ErbteilungRecht; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Rechtsmittel; Teilurteil; Parteien; Berufung; Teilung; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Bezirksgericht; Ziffer; Bestellung; Uster; Lässe; Beklagten; Gericht; Begehren; Miterbinnen; Teilungs; Beschluss; Akten; Doppel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; SchlT; Verfahren; Behörde; Recht; Urteil; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Protokoll; Kantone; Zusammenhang; Verfahrensrecht; édure; Zivilsachen; Bereich; Gerichtsbarkeit; Bezirksgericht; Pfändung; Berufung
    120 II 293Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868. Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Es dient nicht der Berechnung der Erb- und der Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Dem Inventar kommt auch keine andere Aufgabe zu, wenn Nachlassstreitigkeiten nach Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868 in Italien nach italienischem Recht auszutragen sind. Italien; Sicherung; Schweiz; Inventar; Sicherungsinventar; Vermögens; Lasses; Wohnsitz; Eröffnung; Recht; Francesca; Sicherungsinventars; Bundesgericht; Niederlassungs; Konsularvertrages; Erbganges; Behörden; Erbschaft; Streit; Urteil; Berechnung; Pflichtteile; Rechnungsgrundlage; Erbteilung; Staatsangehörige; Oberengadin; Sinne; Notar; Entscheid