Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 553
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 553 ZGB vom 2024
Art. 553 C. Inventar
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist. (1)
2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.