OR Art. 552 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 552 OR from 2025

Art. 552 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 552 Definition and Formation A. Commercial partnerships

1 A general partnership is a partnership in which two or more natural persons join together without limiting their liability towards creditors of the partnership in order to operate a trading, manufacturing or other form of commercial business under one business name.

2 The members of the partnership must have it entered in the commercial register.


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Art. 552 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Verjährung; Berufung; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Berufungskläger; Verzicht; Parteien; Schuld; Verjährungseinredeverzicht
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/5Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. h AHVV. Verwaltungsratsentschädigung. Wird ein Dritter (vorliegend eine Kollektivgesellschaft [Anwaltskanzlei]) mit der Führung eines Verwaltungsratsmandats beauftragt, stellt die Entschädigung nur dann keinen massgebenden Lohn dar, wenn der Verwaltungsrat Arbeitnehmer des Dritten ist und dessen Interessen im Verwaltungsrat vertritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Verwaltungsrat Gesellschafter der Kollektivgesellschaft ist und auch nicht die Interessen der Anwaltskanzlei im Verwaltungsrat vertritt (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 9. November 2016, AHV 2015/5).Entscheid vom 9. November 2016 Verwaltung; Verwaltungsrat; Arbeit; Verwaltungsrats; Arbeitgeber; Person; Bundesgericht; Entgelt; Einkommen; Verwaltungsratshonorar; Gallen; Erwerbstätigkeit; Entschädigung; Gesellschaft; Einsprache; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; Entscheid; Honorar; Arbeitnehmer; Sozialversicherungsanstalt; Verwaltungsratshonorare; Einspracheentscheid; Honorarempfänger; Gesellschaftsverhältnis
SGB 2006/18Entscheid Steuerrecht, Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung. Da sich die Tätigkeit der Kommanditgesellschaft, auf die sich der Steuerpflichtige beruft, in der reinen Verwaltung des Vermögens des Pflichtigen erschöpft, liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Zudem ist der Wertschriftenhandel des Pflichtigen auch aufgrund der nicht nachgewiesenen Fremdkapitalisierung, des fehlenden Zusammenhangs mit dem Beruf des Pflichtigen, des nicht belegten Fachwissens und des geringen Einsatzes derivativer Finanzinstrumente als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren (Verwaltungsgericht, B 2006/18). Finanz; Gesellschaft; Vermögens; Wertschriften; Erwerb; Verwaltung; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vermögensverwaltung; Kommanditgesellschaft; Wertschriftenhandel; Steuerperiode; Verlust; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Kanton; Einkünfte; Gesellschafter; Verwaltungsgericht; Gallen; Höhe; Verluste; Kommanditär; ässigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Recht; Forderung; Geschäftsführer; Forderungsklage; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Handelsgericht; Anspruch; Treuepflicht; Zivilprozess; Organ; Stufenklage; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Bezifferung; Auskunftsbegehren; Schaden; Handelsgerichts; Auskunftsanspruch; Auskunftserteilung; Handelsgesellschaften; Rechenschaft; Genossenschaft; ätte
125 IV 17Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; Art. 530 ff. OR, Art. 552 ff. OR und Art. 957 ff. OR; inhaltlich unrichtige Buchhaltung eines Anwaltsbüros, Falschbeurkundung. Eine Buchführung ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt (Präzisierung von BGE 91 IV 188). Falschbeurkundung bejaht bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (E. 2). Buchhaltung; Gesellschaft; Urkunde; Buchführung; Falschbeurkundung; Recht; Urkunden; Beweis; Geschäft; Geschäfts; Partner; Anwalt; Buchführungs; Partners; Rechtsprechung; Schrift; Einnahme; Recht; Buchführungspflicht; Advokaturbüro; ühren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Zwangsanschluss; Anschluss; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; Versicherung; BVGer; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmende; Person; Handelsregister; Verfahren; Arbeitnehmenden; Alter; Zwischenverfügung; Entscheid; Hinterlassenen; ührt
A-3931/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Leistung; Urteil; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verwaltungs; Recht; Geschäftsführer; MWSTG; Haftung; Geschäftsführung; Gesellschaften; Entgelt; Rechnung; Verwaltungsrat; Dienstleistung; Funktion; Bundesgericht; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Gesellschafter; Honorar; Erwerbstätigkeit; Geschäftsführerhonorare