Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 552 OR vom 2025

Art. 552 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 552 Begriff und Errichtung A. Kaufmännische Gesellschaft

1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 552 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Verjährung; Berufung; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Berufungskläger; Verzicht; Parteien; Schuld; Verjährungseinredeverzicht
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/5Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. h AHVV. Verwaltungsratsentschädigung. Wird ein Dritter (vorliegend eine Kollektivgesellschaft [Anwaltskanzlei]) mit der Führung eines Verwaltungsratsmandats beauftragt, stellt die Entschädigung nur dann keinen massgebenden Lohn dar, wenn der Verwaltungsrat Arbeitnehmer des Dritten ist und dessen Interessen im Verwaltungsrat vertritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Verwaltungsrat Gesellschafter der Kollektivgesellschaft ist und auch nicht die Interessen der Anwaltskanzlei im Verwaltungsrat vertritt (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 9. November 2016, AHV 2015/5).Entscheid vom 9. November 2016 Verwaltung; Verwaltungsrat; Arbeit; Verwaltungsrats; Arbeitgeber; Person; Bundesgericht; Entgelt; Einkommen; Verwaltungsratshonorar; Gallen; Erwerbstätigkeit; Entschädigung; Gesellschaft; Einsprache; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; Entscheid; Honorar; Arbeitnehmer; Sozialversicherungsanstalt; Verwaltungsratshonorare; Einspracheentscheid; Honorarempfänger; Gesellschaftsverhältnis
SGB 2006/18Entscheid Steuerrecht, Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung. Da sich die Tätigkeit der Kommanditgesellschaft, auf die sich der Steuerpflichtige beruft, in der reinen Verwaltung des Vermögens des Pflichtigen erschöpft, liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Zudem ist der Wertschriftenhandel des Pflichtigen auch aufgrund der nicht nachgewiesenen Fremdkapitalisierung, des fehlenden Zusammenhangs mit dem Beruf des Pflichtigen, des nicht belegten Fachwissens und des geringen Einsatzes derivativer Finanzinstrumente als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren (Verwaltungsgericht, B 2006/18). Finanz; Gesellschaft; Vermögens; Wertschriften; Erwerb; Verwaltung; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vermögensverwaltung; Kommanditgesellschaft; Wertschriftenhandel; Steuerperiode; Verlust; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Kanton; Einkünfte; Gesellschafter; Verwaltungsgericht; Gallen; Höhe; Verluste; Kommanditär; ässigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Recht; Forderung; Geschäftsführer; Forderungsklage; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Handelsgericht; Anspruch; Treuepflicht; Zivilprozess; Organ; Stufenklage; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Bezifferung; Auskunftsbegehren; Schaden; Handelsgerichts; Auskunftsanspruch; Auskunftserteilung; Handelsgesellschaften; Rechenschaft; Genossenschaft; ätte
125 IV 17Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; Art. 530 ff. OR, Art. 552 ff. OR und Art. 957 ff. OR; inhaltlich unrichtige Buchhaltung eines Anwaltsbüros, Falschbeurkundung. Eine Buchführung ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt (Präzisierung von BGE 91 IV 188). Falschbeurkundung bejaht bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (E. 2). Buchhaltung; Gesellschaft; Urkunde; Buchführung; Falschbeurkundung; Recht; Urkunden; Beweis; Geschäft; Geschäfts; Partner; Anwalt; Buchführungs; Partners; Rechtsprechung; Schrift; Einnahme; Recht; Buchführungspflicht; Advokaturbüro; ühren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Zwangsanschluss; Anschluss; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; Versicherung; BVGer; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmende; Person; Handelsregister; Verfahren; Arbeitnehmenden; Alter; Zwischenverfügung; Entscheid; Hinterlassenen; ührt
A-3931/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Leistung; Urteil; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verwaltungs; Recht; Geschäftsführer; MWSTG; Haftung; Geschäftsführung; Gesellschaften; Entgelt; Rechnung; Verwaltungsrat; Dienstleistung; Funktion; Bundesgericht; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Gesellschafter; Honorar; Erwerbstätigkeit; Geschäftsführerhonorare