E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 55 StPO vom 2024

Art. 55 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen (1)

1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.

3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.

4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.

6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 170 (6B_346/2015)Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.). Recht; Beschwerde; Bundes; Urteil; Exequaturverfahren; Kantons; Prozessordnung; Aufl; Instanz; Pénale; Instanzenzug; Entscheid; Vorinstanz; Vollstreckung; Generalstaatsanwaltschaft; Sachen; Zuständig; Rechtshilfe; Urteils; Obergericht; Beschluss; Exequaturverfahrens; Rechtsmittel; Bundesgericht; Kantonale; Internationale; Procédure; Schweizerische; Rechtliche; Prozessrecht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.303Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; Steuer; Staat; Rechtshilfeersuchen; Schuldig; Gericht; Verfahren; Beh?rde; Entscheid; Kanton; Verfahrens; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Person; Ersuchen; Schweiz; Verfahren; Beschuldigte; Umsatzsteuer; Gallen; Kantons; Ersuchende; M?nchen; Deutsche; Einvernahme; Verf?gung;
RR.2016.32Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Ausstand (Art. 10 VwVG).Bundes; Rechtshilfe; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Ausstand; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschwerdekammer; Sachen; Ausstandsbegehren; Beh?rde; Internationale; Rechtshilfeverfahren; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Beh?rden; Gesuchsgegner; Ausf?hrende; Aufsicht; Brasilianischen; Zust?ndigkeit; Beurteilung; Verfahrens; Diesbez?glich; Partei
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz