Login
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen (1)
1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.
3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.
4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.
6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Entscheid/2012/509 | - | énal; énale; Procureur; écusation; énéral; Treccani; Entraide; édéral; érants; Enquête; évention; écision; Autorité; Chambre; évenu; Avocat; Urech; étant; égard; Nicolas; Ministère; ôture; éfinitive |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 170 (6B_346/2015) | Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.). | Recht; Recht; Bundes; Urteil; Exequaturverfahren; Kantons; Prozessordnung; Instanz; énale; Instanzenzug; Entscheid; Vorinstanz; Vollstreckung; édure; Generalstaatsanwaltschaft; Sachen; Rechtshilfe; Urteils; Exequaturverfahrens; Obergericht; Beschluss; Rechtsmittel; Bundesgericht; Schweizerische; Prozessrecht; Beschwerdeinstanz; Bundesrecht; Behörde; Exequaturbegehren |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2019.303 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Steuer; Rechtshilfeersuchen; Staat; Behörde; Verfahren; Gericht; Entscheid; Kanton; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Ersuchen; Verfahrens; Sachverhalt; Person; Verfahren; Umsatzsteuer; Abgabe; Beschuldigte; Gallen; Kantons; München; Einvernahme; Verfügung; Beschuldigten; Apos;; Behörde |
RR.2016.32 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Ausstand (Art. 10 VwVG). | Bundes; Rechtshilfe; Entscheid; Ausstand; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Sachen; Ausstandsbegehren; Behörde; Rechtshilfeverfahren; Gesuchs; Gesuchsgegner; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Aufsicht; Beurteilung; Zuständigkeit; Verfahrens |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd. | 2013 |