LwG Art. 55 - Zulage für Getreide

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 55 LwG vom 2023

Art. 55 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 55 (1) Zulage für Getreide

1 Für Getreide kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. Der Bund kann die Zulage auf Getreide zur menschlichen Ernährung beschränken.

2 Die Zulage richtet sich nach den budgetierten Mitteln und der zu Beiträgen berechtigenden Menge oder Anbaufläche. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest.

3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.

(1) Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3939; BBl 2017 4351).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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