Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 55

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 55 AHVG vom 2024

Art. 55 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 55 2. Sicherheitsleistung

1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG (1) und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten. (2)

2 Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:

  • a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;
  • b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
  • c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
  • 3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen. (3)

    4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.

    (1) SR 830.1
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    123 V 180Art. 69 IVG, Art. 89 IVV, Art. 200 Abs. 1 und 4 AHVV. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen IV-Stelle ist in der Regel die AHV-Rekursbehörde des entsprechenden Kantons. ändig; IV-Stelle; Verfügung; Kanton; Wohnsitz; Verwaltungsgericht; Kantons; Zuständig; Recht; Beurteilung; Luzern; Rekursbehörde; Zuständigkeit; Ausgleichskasse; Beschwerden; Erlass; Gebiet; Verfügungen; AHV-Rekursbehörde; Gericht; IV-Stellen; Invalidenversicherung; Ausgleichskassen; Urteil; Beschwerdeinstanz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; AHV-Rekursbehörden; Fassung
    118 V 1Art. 21, 22, 30, 33ter AHVG, Art. 55 AHVV. Berechnung der einfachen Altersrente nach Ehescheidung im Falle von Versicherten, die vor dem Bezug einer Ehepaar-Altersrente bereits eine einfache Altersrente bezogen hatten. Die Berechnung hat grundsätzlich anhand der in diesem Zeitpunkt geltenden Grundlagen zu erfolgen; die so berechnete Rente hat indes umfangmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen zu entsprechen. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 206 Erw. 2a. Rente; Altersrente; Renten; Recht; Berechnung; Ehepaar-Altersrente; Rechtsprechung; Ausgleichskasse; Versicherungsgericht; Jahreseinkommen; Basel-Landschaft; Zeitpunkt; Daisy; Verfügung; Aufwertungsfaktor; Anspruch; Grundlage; Voraussetzung; Variante; Aufwertungsfaktors; Urteil; Kantons; Rentenanpassungen; Betrag; Erwerbseinkommen; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erwägungen; Bestimmungen