CC Art. 540 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 540 CC de 2024

Art. 540 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 540 2. Indignité a. Causes

1 Sont indignes d’être héritiers ou d’acquérir par disposition pour cause de mort:

  • 1. celui qui, dessein et sans droit, a donné ou tenté de donner la mort au défunt;
  • 2. celui qui, dessein et sans droit, a mis le défunt dans un état d’incapacité permanente de tester;
  • 3. celui qui, par dol, menace ou violence, a induit le défunt soit faire, soit révoquer une disposition de dernière volonté, ou qui l’en a empêché;
  • 4. celui qui a dissimulé ou détruit dessein et sans droit une dernière disposition du défunt, dans des circonstances telles que celui-ci n’a pu la refaire.
  • 2 Le pardon fait cesser l’indignité.


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    Art. 540 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU190040Revision gemäss Art. 328 ZPOVerfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung
    ZHRU190041Revision gemäss Art. 328 ZPOVerfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Person; Tötungsdelikte; Bezahlung; Vorinstanz; Bundesgericht; Zusammenhang; Handlung
    132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar 2003
    -Basler Kommentar 2003