SCC Art. 540 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 540 SCC from 2024

Art. 540 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 540 2. Unworthiness to inherit a. Grounds

1 A person is unworthy of inheriting or acquiring anything by a testamentary disposition if:

  • 1. he or she wilfully and unlawfully caused or attempted to cause the death of the person now deceased;
  • 2. he or she wilfully and unlawfully rendered the person now deceased permanently incapable of making a testamentary disposition;
  • 3. by malice, coercion or threat he or she induced the person now deceased to make or revoke a testamentary disposition or prevented him or her from doing so;
  • 4. he or she wilfully and unlawfully eliminated or invalidated a testamentary disposition in such a manner as to prevent the person now deceased from drawing up a new one.
  • 2 Unworthiness to inherit does not apply if the person now deceased has forgiven the person concerned.


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    Art. 540 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU190040Revision gemäss Art. 328 ZPOVerfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung
    ZHRU190041Revision gemäss Art. 328 ZPOVerfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Person; Tötungsdelikte; Bezahlung; Vorinstanz; Bundesgericht; Zusammenhang; Handlung
    132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar 2003
    -Basler Kommentar 2003