Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 54 VRV vom 2024

Art. 54 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 54 3. Teil: Verhalten bei Unfällen Sicherung der Unfallstelle

(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.

2 Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.

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(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130288vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Beschuldigten; Berufung; Unfall; Anklage; Urteil; Vorinstanz; Stopp; Geldstrafe; Verteidigung; Sinne; Verletzung; Fahrzeug; Verkehrsregeln; Busse; Überfahren; Urteils; Entscheid; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Probezeit
VDJug/2024/165Appel; ’appel; éhicule; ’indemnité; évenu; ’office; éfenseur; ’est; édure; évenue; ’appelante; édé; ébours; était; ègle; égligence; ’elle; égal; ’au; ’il; également; équat; équate; -amende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 53Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2). Blutprobe; Unfall; Polizei; Vereitelung; Tatbestand; Versuch; Meldung; Fahrzeug; Meldepflicht; Unfalls; Versuchs; Umstände; Fahrzeuglenker; Verhalten; Verhaltens; Vorinstanz; Urteil; Unterlassung; Signalmast; Rechtsprechung; Täter; Sachverhalt; Unfallstelle; ätte
125 IV 283Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen. Unfall; Polizei; Unfalls; Blutprobe; Vereitelung; Fahrzeug; Unfallstelle; Melde; Meldepflicht; Pflicht; Gefahr; Obwalden; Verkehrs; Verhalten; Verhaltens; Geschädigte; Vorinstanz; Gefahren; Sicherung; Sachschaden; Fahrzeuglenker; Urteil; Kantons