UVG Art. 54 - Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 54 UVG vom 2024

Art. 54 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.


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Art. 54 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2023/449Bull; ’expert; ’il; ’expertise; édecin; égal; éter; était; ’est; édical; égale; également; évrier; èces; ’elle; établi; égué; Assurance; Tarmed; ’assurance; ération; éterminations; écembre; édure
VD2023/200Assuré; ’assuré; ’assurance; était; Swica; ’expert; ’assurée; édical; ’il; état; éral; ’est; ères; ’elle; ’état; édecin; ’au; ération; écis; ’allogreffe; ’intervention; ’expertise; ’était; équat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2018/3Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG: prozessuale Revision: Bejahung eines revisionsbegründenden Beweismittels und damit uneingeschränkte materielle Neubeurteilung. Art. 6 UVG: Beweislosigkeit bezüglich Ursache einer Zahnextraktion nach unbestrittenem Unfall, bei Annahme einer Wurzelfraktur und ausgewiesener prätraumatisch durchgeführter Wurzelspitzenresektion (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2019, UV 2018/3). Beweis; Unfall; Wurzel; Revision; Tatsache; Extraktion; Beweismittel; Zahns; Recht; Entscheid; Tatsachen; Beurteilung; Sachverhalt; Behandlung; Wurzelfraktur; Stellung; Einsprache; Verfügung; Stellungnahme; Quot; Wurzelspitzenresektion; Einspracheentscheid; Kieser; Revisionsgr; Vaudoise; Beschwerdeführers
SGUV 2011/21Entscheid Art. 10 UVG: Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt kann nicht als zweckmässige Behandlung angesehen werden, da auch ambulante Massnahmen erfolgversprechend gewesen wären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28.Dezember 2011, UV 2011/21). Klinik; UV-act; Rehabilitation; Behandlung; Aufenthalt; Schulter; Groupe; Mutuel; Unfall; Einsprache; Therapie; Rehabilitationsaufenthalt; Kostengutsprache; Aufenthalts; Woche; Swica; Beschwerden; Gesuch; Verlauf; Einspracheentscheid; Unfallversicherung; ätten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 141 (8C_343/2009)Art. 10 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 54 und 57 UVG; sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG ist sachlich zuständig für Streitigkeiten zwischen einem Leistungserbringer (hier eine spezialisierte Einrichtung) und einem Unfallversicherer über dessen Weigerung, für die Kosten des Aufenthalts einer Versicherten in einer Institution mangels Zweckmässigkeit aufzukommen (E. 4). Assureur; été; Nationale; Centre; Tribunal; Assuré; Accident; étence; Assurance; Assurée; édéral; être; établis; éjour; établissement; Selon; Assurance-accidents; écision; édical; édecin; Suisse; Assurances; édure; ôpital; évrier; érée; Clinique; établissements; égal; écessaire