StReG Art. 54 - Privatauszug
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 54 StReG vom 2025
Art. 54 Privatauszug und Sonderprivatauszug Privatauszug
1 Jede Person kann bei der registerführenden Stelle einen sie betreffenden Privatauszug (Art. 41) anfordern.
2 Bestellt eine Person einen Auszug über eine Drittperson, so darf dieser nur mit der schriftlichen Einwilligung der betreffenden Drittperson an die bestellende Person abgegeben werden. Keiner Einwilligung der betreffenden Drittperson bedarf im Rahmen der Vertretungsbefugnis der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Drittperson.
3 Die bestellende Person hat die Identität der Person, über die der Auszug erstellt wird, zu belegen und weitere Angaben zu machen, die zur Identifikation dieser Person nötig sind. Bei Bestellungen über eine Drittperson muss sich die bestellende Person zusätzlich über ihre Identität und gegebenenfalls über ihre Vertretungsbefugnis ausweisen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.