BZG Art. 54 - Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 54 BZG vom 2025

Art. 54 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 54 Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS

1 Das BABS erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.

2 Es ist zuständig für:

  • a. die zentrale Führungsausbildung der Offiziere;
  • b. die Fachausbildung von Kadermitgliedern sowie von Spezialisten und Spezialistinnen;
  • c. die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, die dem Bund zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.
  • 3 Es kann mit den Kantonen vereinbaren, Aus- und Weiterbildungen für sie durchzuführen.

    4 Es kann Angehörigen von Partnerorganisationen sowie Stellen und Organisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot ermöglichen.

    5 Es regelt:

  • a. die Inhalte der Zivilschutzausbildung;
  • b. die Voraussetzungen zur Verkürzung von Ausbildungsdiensten.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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