CCS Art. 539 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 539 CCS dal 2025

Art. 539 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 539 Capacità di ricevere 1. Personalità

1 Qualunque persona che non ne sia legalmente dichiarata incapace può succedere per legge o per disposizione a causa di morte.

2 Le liberalità fatte per uno scopo determinato ad una pluralità di persone che non costituisce persona giuridica, sono acquisite alle singole persone che vi appartengono, per essere applicate al fine stabilito dal disponente, ed ove ciò non sia fattibile, valgono come fondazione.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 539 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF140032TestamentseröffnungKanton; Berufung; Recht; Testament; Testaments; Erben; Erbschaft; Kantons; Finanzdirektion; Inventar; Rechnungsruf; Urteil; Berufungsbeklagte; Testamentseröffnung; Winterthur; Personen; Gericht; Erbfähigkeit; Berufungsbeklagten; Verfügung; Eröffnung; Einzelgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Vorinstanz; Anstalt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers
132 III 305Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Willen; Aufklärung; Arglist; Willens; Sinne; Alleinerbe; Kommentar; Verhältnis; Willensvollstrecker; Erbunwürdigkeitsgr; Verhindern; ESCHER; Freundschaft; Urteil; Erbschleicherei; Umstände; Basel