Code civil suisse (CC) Art. 539

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 539 CC de 2025

Art. 539 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 539 Capacité de recevoir 1. Jouissance des droits civils

1 Peuvent être héritiers et acquérir par testament ou pacte successoral tous ceux qui ne sont pas légalement incapables de recevoir.

2 Les libéralités faites dans un but déterminé à un groupe de personnes qui n’a pas la personnalité civile sont acquises à ces personnes individuellement, sous la charge de les appliquer au but prescrit ou, si cela n’est pas possible, constituées en fondations.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 539 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF140032TestamentseröffnungKanton; Berufung; Recht; Testament; Testaments; Erben; Erbschaft; Kantons; Finanzdirektion; Inventar; Rechnungsruf; Urteil; Berufungsbeklagte; Testamentseröffnung; Winterthur; Personen; Gericht; Erbfähigkeit; Berufungsbeklagten; Verfügung; Eröffnung; Einzelgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Vorinstanz; Anstalt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers
132 III 305Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Willen; Aufklärung; Arglist; Willens; Sinne; Alleinerbe; Kommentar; Verhältnis; Willensvollstrecker; Erbunwürdigkeitsgr; Verhindern; ESCHER; Freundschaft; Urteil; Erbschleicherei; Umstände; Basel