CC Art. 538 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 538 CC de 2025

Art. 538 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 538

1 La succession s’ouvre au dernier domicile du défunt, pour l’ensemble des biens.

2 … (1)

(1) Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

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Art. 538 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2021/159écision; éfinitive; èces; épens; Opposition; Autorité; Kanton; StGallen; édure; édé; Intimé; Saint-Gall; Lavaux-Oron; ’opposition; êté; écutoire; ’intimé; Office; écité; écuteur; êtés; écembre; étente; édéral
VD2021/596était; Caisse; éritier; LAMal; ’il; édé; Justice; ’était; écision; ’intimée; ’au; évrier; épudiation; éfunt; étent; Héritier; ’héritier; ’est; éside; Suisse; écès; él élai; éré
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 26Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen: dies ist nicht der Fall bei einer Klage auf Vollziehung einer bei der Teilung von einem einzelnen Erben in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Dienstbarkeit (E. 2). 2. Es geht nicht an, den Ort der gelegenen Sache generell (d.h. auch in interkantonalen Verhältnissen, Art. 59 BV) als Gerichtsstand anzuerkennen für Klagen aus Vertrag, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und sämtlicher dinglicher Rechte zielen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3). Marie; éritier; éritiers; était; Action; Maret; Danièle; Inscription; Tribunal; écution; édé; Gerichtsstand; Klage; Marquis; éclamation; LEUCH; Extrait; Vollziehung; Erben; Teilung; Verpflichtung; Erbgang; Sarreyer; -part; Cette; ésentée; Juge-Instructeur; Entremont; Exception; érants
95 II 391Anfechtung der durch nachfolgende Heirat erfolgten Legitimation eines ausserehelichen Kindes; örtliche Zuständigkeit (Art. 262 ZGB). Bei verschiedenem Wohnsitz der Mutter und des in den Zivilstandsregistern als Vater eingetragenen Mannes ist der Richter am Wohnsitz dieses Mannes zuständig. Lebt dieser Mann nicht mehr, so ist der Richter am Wohnsitz der Mutter zuständig; wenn auch diese nicht mehr lebt, der Richter am schweizerischen Wohnsitz des Kindes. Wohnsitz; Richter; Kinde; Eltern; Anfechtung; Ehelicherklärung; Heirat; Kindes; Mutter; Vater; Klage; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Mannes; Registervater; Legitimation; Ehefrau; Kinder; Vaters; Regel; Registervaters; Elternteil; Urteil; Zivilstandsregistern; Bezirksgericht; Entscheid; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, SchwanderBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015