ZGB Art. 538 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 538 ZGB vom 2025

Art. 538 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 538

1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.

2 … (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

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Art. 538 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2021/159écision; éfinitive; èces; épens; Opposition; Autorité; Kanton; StGallen; édure; édé; Intimé; Saint-Gall; Lavaux-Oron; ’opposition; êté; écutoire; ’intimé; Office; écité; écuteur; êtés; écembre; étente; édéral
VD2021/596était; Caisse; éritier; LAMal; ’il; édé; Justice; ’était; écision; ’intimée; ’au; évrier; épudiation; éfunt; étent; Héritier; ’héritier; ’est; éside; Suisse; écès; él élai; éré
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 26Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen: dies ist nicht der Fall bei einer Klage auf Vollziehung einer bei der Teilung von einem einzelnen Erben in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Dienstbarkeit (E. 2). 2. Es geht nicht an, den Ort der gelegenen Sache generell (d.h. auch in interkantonalen Verhältnissen, Art. 59 BV) als Gerichtsstand anzuerkennen für Klagen aus Vertrag, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und sämtlicher dinglicher Rechte zielen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3). Marie; éritier; éritiers; était; Action; Maret; Danièle; Inscription; Tribunal; écution; édé; Gerichtsstand; Klage; Marquis; éclamation; LEUCH; Extrait; Vollziehung; Erben; Teilung; Verpflichtung; Erbgang; Sarreyer; -part; Cette; ésentée; Juge-Instructeur; Entremont; Exception; érants
95 II 391Anfechtung der durch nachfolgende Heirat erfolgten Legitimation eines ausserehelichen Kindes; örtliche Zuständigkeit (Art. 262 ZGB). Bei verschiedenem Wohnsitz der Mutter und des in den Zivilstandsregistern als Vater eingetragenen Mannes ist der Richter am Wohnsitz dieses Mannes zuständig. Lebt dieser Mann nicht mehr, so ist der Richter am Wohnsitz der Mutter zuständig; wenn auch diese nicht mehr lebt, der Richter am schweizerischen Wohnsitz des Kindes. Wohnsitz; Richter; Kinde; Eltern; Anfechtung; Ehelicherklärung; Heirat; Kindes; Mutter; Vater; Klage; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Mannes; Registervater; Legitimation; Ehefrau; Kinder; Vaters; Regel; Registervaters; Elternteil; Urteil; Zivilstandsregistern; Bezirksgericht; Entscheid; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, SchwanderBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015