OR Art. 537 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 537 OR from 2025

Art. 537 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 537 Claims arising from partnership activities

1 Where one partner incurs expenses or contracts liabilities in connection with affairs conducted on behalf of the partnership or suffers losses as a direct consequence of his management activities or the intrinsically associated risks, the other partners share his liability.

2 A partner who makes cash advances on behalf of the partnership may claim interest as of the date on which they were made.

3 By contrast, he is not entitled to remuneration for his personal services.


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Art. 537 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2018 23Auflösung MiteigentumBerufung; Beklagten; Urteil; Liegenschaft; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Miteigentum; Versteigerung; Altendorf; Begründung; Gesellschaft; Parteien; Urteils; Dispositiv; Auflösung; March; Rechtspflege; Gemeinde; Ersatzforderungen; Entscheid; Berufungskläger; Gericht; Kantonsgerichtspräsident; Bezirksgericht; Verfahren; Nettoerlös; Grundbuchblatt; Kataster; Verrechnung; Forderung
SGBZ.2007.49Entscheid Art. 530 ff. OR (SR 220). Finanzielle Folgen der Beendigung einer im Hinblick auf die Gründung einer Unternehmensberatungsfirma erfolgten Zusammenarbeit. Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen, welche der Beklagte bei der Weiterverfolgung des Projekts in Form einer Einzelfirma übernommen habe. Anwendbarkeit des Rechts der einfachen Gesellschaft. Abweisung der Klage mangels Nachweis eines positiven Liquidationsergebnisses bzw. mangels Vereinbarung einer besonderen Vergütung der Aufwendungen des Klägers (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 22. August 2007; BZ. 2007.49). Gesellschaft; Berufung; Beklagten; Parteien; Klage; Projekt; Liquidation; Anspruch; Übernahme; Berufungsantwort; Arbeit; Urteil; Klägers; Rechnung; Recht; Bemühungen; Vorarbeiten; Zusammenarbeit; Einzelfirma; Forderung; Aktiven; Gründung; Vorinstanz; Duplik; Unternehmen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.25 (AG.2018.443)ForderungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Gesellschaft; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Zahlung; Recht; Entscheid; Zivilgerichts; Forderung; Parteien; Berufungsklägers; Zahlungen; Forderung; Beteiligungsvertrag; Beiträge; Gesellschafter; Beweis; Rückforderung; Rechnung; Gericht; Klage; Leistung; Vereinbarung; Erwägung; Sachverhalt; Ehegatten; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 46Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). Ansprüche; Ehegatte; Anschluss; Forderung; SchKG; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Frauengut; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Klage; Ersatzforderung; Vorinstanz; Schuld; Vermögens; Beurteilung; Pfändung; Anspruch; Urteil; Ehefrau; Parteien; Eherecht; Familie; Güterstand; Beruf
125 III 257Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). Recht; Gesellschaft; Kantonalbank; Forderung; Beklagten; Verhalten; Umgehung; Zession; Verpflichtung; Rechtsmissbrauch; Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag; Vertrauen; Kommentar; Berufung; Vertragsumgehung; Kantonsgericht; Klägers; Schuld; Urteil; Verbindlichkeiten; Aussenverhältnis; Höhe; Regressforderung; Zweck; RIEMER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1428/2006MehrwertsteuerLeistung; Steuer; Mehrwertsteuer; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Gesellschaft; Entscheid; Leistungen; Steuerpflicht; Leistung; Notar; Rechnung; MWSTV; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflichtig; Leistungserbringer; Infrastruktur; Bundesgericht; Steuerpflichtigen; Verwaltung; Einsprache; Verfahren; Dienstleistung; Hinweisen