OR Art. 537 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 537 OR vom 2025

Art. 537 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 537 Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.

2 Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

3 Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 537 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2018 23Auflösung MiteigentumBerufung; Beklagten; Urteil; Liegenschaft; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Miteigentum; Versteigerung; Altendorf; Begründung; Gesellschaft; Parteien; Urteils; Dispositiv; Auflösung; March; Rechtspflege; Gemeinde; Ersatzforderungen; Entscheid; Berufungskläger; Gericht; Kantonsgerichtspräsident; Bezirksgericht; Verfahren; Nettoerlös; Grundbuchblatt; Kataster; Verrechnung; Forderung
SGBZ.2007.49Entscheid Art. 530 ff. OR (SR 220). Finanzielle Folgen der Beendigung einer im Hinblick auf die Gründung einer Unternehmensberatungsfirma erfolgten Zusammenarbeit. Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen, welche der Beklagte bei der Weiterverfolgung des Projekts in Form einer Einzelfirma übernommen habe. Anwendbarkeit des Rechts der einfachen Gesellschaft. Abweisung der Klage mangels Nachweis eines positiven Liquidationsergebnisses bzw. mangels Vereinbarung einer besonderen Vergütung der Aufwendungen des Klägers (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 22. August 2007; BZ. 2007.49). Gesellschaft; Berufung; Beklagten; Parteien; Klage; Projekt; Liquidation; Anspruch; Übernahme; Berufungsantwort; Arbeit; Urteil; Klägers; Rechnung; Recht; Bemühungen; Vorarbeiten; Zusammenarbeit; Einzelfirma; Forderung; Aktiven; Gründung; Vorinstanz; Duplik; Unternehmen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.25 (AG.2018.443)ForderungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Gesellschaft; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Zahlung; Recht; Entscheid; Zivilgerichts; Forderung; Parteien; Berufungsklägers; Zahlungen; Forderung; Beteiligungsvertrag; Beiträge; Gesellschafter; Beweis; Rückforderung; Rechnung; Gericht; Klage; Leistung; Vereinbarung; Erwägung; Sachverhalt; Ehegatten; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 46Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). Ansprüche; Ehegatte; Anschluss; Forderung; SchKG; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Frauengut; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Klage; Ersatzforderung; Vorinstanz; Schuld; Vermögens; Beurteilung; Pfändung; Anspruch; Urteil; Ehefrau; Parteien; Eherecht; Familie; Güterstand; Beruf
125 III 257Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). Recht; Gesellschaft; Kantonalbank; Forderung; Beklagten; Verhalten; Umgehung; Zession; Verpflichtung; Rechtsmissbrauch; Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag; Vertrauen; Kommentar; Berufung; Vertragsumgehung; Kantonsgericht; Klägers; Schuld; Urteil; Verbindlichkeiten; Aussenverhältnis; Höhe; Regressforderung; Zweck; RIEMER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1428/2006MehrwertsteuerLeistung; Steuer; Mehrwertsteuer; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Gesellschaft; Entscheid; Leistungen; Steuerpflicht; Leistung; Notar; Rechnung; MWSTV; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflichtig; Leistungserbringer; Infrastruktur; Bundesgericht; Steuerpflichtigen; Verwaltung; Einsprache; Verfahren; Dienstleistung; Hinweisen