SCC Art. 531 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 531 SCC from 2024

Art. 531 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 531 6. On naming of remaindermen (1)

The naming of a remainderman in respect of an heir entitled to a statutory entitlement is invalid as to that part of the estate; the provision on issue who are incapable of judgement is reserved.

(1) Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 531 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2007 518Art. 488 ZGB; Feststellung einer Lücke im Erbvertrag und Füllung derselbenPflicht; Pflichtteil; Vertrag; Mutter; Erben; Erbvertrag; Pflichtteils; Erben; Regelung; Parteien; Appellanten; Partner; Wille; Vorerbe; Erblasser; Verfügung; Überrest; Vorinstanz; Recht; Lücke; Appellaten; Vermögens; Vertragsparteien; ügen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 288Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruchen, das er seinen eigenen Erben weitervererben kann. Das Pflichtteilsrecht kann auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden (E. 2). 2. Auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs kann durch einseitige, formlose Erklärung gegenüber dem Begünstigten verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen (E. 3). Martin; Herabsetzung; Pflicht; Pflichtteil; Berufung; Pflichtteils; Erben; Testament; Maria; Wille; Willen; Pflichtteilsrecht; Klage; Urteil; Erben; Ehefrau; Herabsetzungsanspruch; Berufungsklägerin; Erbeneinsetzung; Verzicht; Vorinstanz; Nutzniessung; Berufungsbeklagten; Geltendmachung; Begünstigten; Infirmis; Verletzung
88 II 2091. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2). Zweck; Verein; Eisen; Gesellschaft; Person; Personen; Persönlichkeit; Verband; Vertrag; Recht; Personenverbindung; Mitglied; Zwecke; Eisen-Verband; Konvention; Eintrag; Betrieb; Wille; Mitglieder; Beklagten; Klägerinnen; Handelsregister; Handelsgericht; Vereine; Eintragung; Statuten; Kontrahent; ührt; Gewerbe; Körperschaft