ZGB Art. 531 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 531 ZGB vom 2024

Art. 531 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 531 6. Bei Nacherbeneinsetzung (1)

Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 531 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2007 518Art. 488 ZGB; Feststellung einer Lücke im Erbvertrag und Füllung derselbenPflicht; Pflichtteil; Vertrag; Mutter; Erben; Erbvertrag; Pflichtteils; Erben; Regelung; Parteien; Appellanten; Partner; Wille; Vorerbe; Erblasser; Verfügung; Überrest; Vorinstanz; Recht; Lücke; Appellaten; Vermögens; Vertragsparteien; ügen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 288Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruchen, das er seinen eigenen Erben weitervererben kann. Das Pflichtteilsrecht kann auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden (E. 2). 2. Auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs kann durch einseitige, formlose Erklärung gegenüber dem Begünstigten verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen (E. 3). Martin; Herabsetzung; Pflicht; Pflichtteil; Berufung; Pflichtteils; Erben; Testament; Maria; Wille; Willen; Pflichtteilsrecht; Klage; Urteil; Erben; Ehefrau; Herabsetzungsanspruch; Berufungsklägerin; Erbeneinsetzung; Verzicht; Vorinstanz; Nutzniessung; Berufungsbeklagten; Geltendmachung; Begünstigten; Infirmis; Verletzung
88 II 2091. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2). Zweck; Verein; Eisen; Gesellschaft; Person; Personen; Persönlichkeit; Verband; Vertrag; Recht; Personenverbindung; Mitglied; Zwecke; Eisen-Verband; Konvention; Eintrag; Betrieb; Wille; Mitglieder; Beklagten; Klägerinnen; Handelsregister; Handelsgericht; Vereine; Eintragung; Statuten; Kontrahent; ührt; Gewerbe; Körperschaft