Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 53

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 53 URG vom 2023

Art. 53 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 53 Umfang der Aufsicht

1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.

2 Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.

3 Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ia 446Art. 87 OG; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Begriffe des Nachteils als materielle Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes (vorliegend Art. 53 Ziff. 1 URG) und als formell-prozessuale Voraussetzung der Beschwerde nach Art. 87 OG sind nicht identisch. Jener liegt in der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner materiellen Rechtsstellung, dieser in der Verweigerung der Verfassungskontrolle.
Voraussetzung; Beeinträchtigung; Beschwerde; Rechtsstellung; Massnahme; Urteil; Begriffe; Rechtsschutzes; -prozessuale; Beschwerdeführers; Verweigerung; Verfassungskontrolle; Erwägungen; Anspruchs; Zuwarten; Massnahmeentscheide; Zwischenentscheid; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Erbengemeinschaft; Verlag; Regeste; Erwägungen:; Anfechtbarkeit; Zwischenentscheides; Beurteilung; Vollstreckung
114 II 368Art. 53 Ziff. 1 URG. Eigenmächtige Wiedergabe eines Kunstwerkes auf einer Gedenkmedaille. Willkür der Behörde, die es ablehnt, Herstellung und Vertrieb der Medaille vorsorglich zu verbieten.
Obergericht; Beschwerdegegner; Künstlers; Urheber; Corbusier; Wiedergabe; Skulptur; Gesuch; Urheberrecht; Urteil; Gedenkmedaille; Vertrieb; Medaille; Entscheid; Obergerichts; Urheberrechte; Hinweisen; Fondation; Behörde; Herstellung; Erwägungen; Corbusier; Kantons; Luzern; Herausgabe; Verletzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen
B-6104/2012UrheberrechtQuot;; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Antrag; Rückstellung; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Beschluss; ProLitteris; Feststellung; Aufsicht; Verwaltung; Urheberrecht