Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 53 SchKG vom 2024

Art. 53 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 53 Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.


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Art. 53 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230235KonkurseröffnungKonkurs; Schuldnerin; Betreibung; Zahlung; Konkursamt; Betreibungen; Konkursforderung; Zahlungsfähigkeit; Konto; Höhe; Forderung; Zustellung; Betreibungsamt; Betrag; Schulden; Debitoren; Konkurseröffnung; Gericht; Frist; Unterlagen; Akten; Entscheid; Konkursamtes; Beschwerdefrist; Kammer; Kosten; Kanton
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Betreibungsamt; Konkursandrohung; Gläubigerin; SchKG; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Urteil; Handelsregister; Nichtigkeit; Einzelgericht; Kantons; Oberrichter; Einzelgerichtes; Datum; Verfügung; Verfahrens; Konkursbegehren; Konkursgericht; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Parteien; Bundesgericht; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.32-Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Region; Solothurn; Schuldner; Pfändungsankündigung; Fortsetzung; Fortsetzungsbegehren; SchKG; Verfügung; Wohnort; Rückweisung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Verzug; Zustellfiktion; Präsident; Track; Trace; Antrag; Betreibungsamtes; Massnahme; Begründung; Zustellung; Polizei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Recht; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Gericht; Schuldners; Wohnsitzwechsel; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Gerichtsstand; Zustellung; Zahlungsbefehls; Gesuch; Beschwerdegegner; Kantons; Betreibungsortes; Konkurs; Zuständigkeit; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Schuldbetreibung; ässt
91 III 81Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. 1. Wohnt der Schuldner nicht im Kreis des die Betreibung durchführenden Amtes, so steht es diesem Amte frei, eine Lohnpfändung selber (nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Weg der Rechtshilfe) zu vollziehen oder durch das Amt des Wohnortes des Schuldners vollziehen zu lassen. Im letztern Falle sind Beschwerden wegen Verletzung des Art. 93 SchKG bei den dem ersuchten Amte vorgesetzten Aufsichtsbehörden anzubringen. 2. Gleichgültig ob die Lohnpfändung am einen oder andern Orte vollzogen wird, sind für die Bemessung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie die an seinem Wohnorte geltenden Ansätze und Berechnungsregeln anzuwenden. Betreibung; Schuldner; Betreibungsamt; Lohnpfändung; Schuldners; Kölliken; Pfändung; Wohnort; Wohnorte; Notbedarf; ändig; Betreibungsamte; Entscheid; Existenzminimum; SchKG; Pfändungsurkunde; Betreibungsamtes; Notbedarfs; Aufsichtsbehörde; Feststellung; Vorinstanz; Recht; Verhältnisse; Familie; Kanton; Existenzminimums; Vollzug; Abklärung; Wohnortes; ügte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017