Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 53

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 53 MVG vom 2024

Art. 53 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 53 Waisenrenten

1 Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des versicherten Elternteils folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

2 Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

3 Die nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.

4 Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 514 (8C_424/2013)Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung einer Verfügung. Auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist die Verwaltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (E. 3).
Regeste b
Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung einer Revisionsverfügung. Der Rentenanspruch einer versicherten Person, der eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde und der die Rente in der Folge zweifellos zu Unrecht auf eine ganze Rente erhöht wurde, ist für die Zukunft auch dann frei zu prüfen, wenn bezüglich der ursprünglichen Verfügung kein Rückkommenstitel vorliegen würde (E. 5).
Verfügung; Rente; Revision; Wiedererwägung; Recht; IV-Stelle; Revisionsverfügung; Renten; Verwaltung; Leistung; Urteil; Sachverhalt; Bundesgericht; Sozialversicherung; Rentenanspruch; Person; Entscheid; Vorinstanz; Bundesgesetz; Dauerleistung; Unrichtigkeit; Rückkommen; Abteilung; Erlass