Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) Art. 53
Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 53 MVG vom 2024
Art. 53 Waisenrenten
1 Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des versicherten Elternteils folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2 Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.
3 Die nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
4 Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.