Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 53

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 53 HRegV vom 2025

Art. 53 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 53 (1) Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
  • b. die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR);
  • c. die angepassten Statuten.
  • 2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. das Datum der Änderung der Statuten;
  • b. ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    130 III 707Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit. C HRegV. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt (E. 1 und 2). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister (E. 3). Voraussetzungen, unter denen die Ausübung eines freien Berufes, vorliegend der Betrieb eines Architekturbüros, nach Art. 53 lit. C HRegV der Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister unterliegt (E. 4). été; écision; édéral; érale; Autorité; Architecte; énéral; Entreprise; Tribunal; être; Handelsregister; ément; Genève; énérale; Inscription; Architectes; Architecture; établis; érir; Espèce; émontre; Eintrag; énéfice; éalisé; également; ésent; éré; édure; Autres; Exercice
    124 III 363Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR). Offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen und tritt sie mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auf, muss sie sich u.U. beim erweckten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (E. 2b). Für Pflichtverletzungen eines ihrer Mitglieder haftet die als einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat erteilt wird (E. 2d). Haftung für falsche Auskunft (E. 5). Anwalt; Gesellschaft; Anwalts; Recht; Haftung; Kollektivgesellschaft; Auskunft; Willen; Anwaltssozietät; Gesellschafter; Vertrag; Zweitbeklagte; Willens; Anwälte; Bundesgericht; Mitglieder; Kredit; Trust; Basel; Zweitbeklagten; Handelsregister; Dienstleistung; Feststellungen; Unternehmen; Einzelmandat; Appellationsgericht; RUOSS; Firma