Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Art. 53
Zusammenfassung der Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 53 FIDLEG vom 2024
Art. 53 Verfahren und Fristen
1 Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (1) .
2 Die Prüfstelle prüft die Prospekte unverzüglich bei deren Eingang.
3 Stellt sie fest, dass ein Prospekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so teilt sie dies der den Prospekt vorlegenden Person innerhalb von 10 Kalendertagen ab dessen Eingang mit Begründung mit und fordert die Person zur Nachbesserung auf.
4 Sie entscheidet innert 10 Kalendertagen ab Eingang des gegebenenfalls nachgebesserten Prospekts über dessen Genehmigung.
5 Bei neuen Emittenten beträgt die Frist 20 Kalendertage.
6 Ergeht innert der in den Absätzen 4 und 5 genannten Fristen kein Entscheid der Prüfstelle, so gilt dies nicht als Genehmigung des Prospekts.
(1) [SR 172.021]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.