BZG Art. 53 - Wiederholungskurse
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 53 BZG vom 2025
Art. 53 Wiederholungskurse
1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3–21 Tagen aufgeboten.
2 Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.
3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.
4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.
5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:a. Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;b. Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.