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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 52 VwVG vom 2022

Art. 52 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 52 und Form

1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.

3 Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100008Beginn des Fristenlaufs bei Bestellung eines im Ausland domizilierten Rechtsvertreters und Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz Zulässigkeit einer per Telefax übermittelten Eingabe an das GerichtRecht; Eingabe; Telefax; Frist; Eingaben; Rekurs; Zustellung; Gericht; Schweiz; Unterschrift; Original; Bundes; Praxis; Zivil; Rechtsmittel; Frist; Verfahren; Original-; Telefax-; Telefax-Eingabe; Vorschrift; Entscheid; Zustellungsempfänger; Frank; Mangel; Rechtsprechung; Bundesgericht
ZHAA100009Beginn des Fristenlaufs bei Bestellung eines im Ausland domizilierten Rechtsvertreters und Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz Zulässigkeit einer per Telefax übermittelten Eingabe an das GerichtRecht; Eingabe; Telefax; Frist; Eingaben; Rekurs; Zustellung; Gericht; Schweiz; Unterschrift; Original; Bundes; Praxis; Zivil; Rechtsmittel; Frist; Verfahren; Original-; Telefax-; Telefax-Eingabe; Zustellungsempfänger; Vorschrift; Entscheid; Frank; Mangel; Rechtsprechung; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/35, B 2019/36Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). Recht; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Beschwerde; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Quot; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Arbeit; Verfahrens; Bundes; Frist; Rapperswil; Betrieb; Reisende; Anspruch; Genossenschaft; Augenschein; Begründung; Rechtsvertreter; Sonntagsarbeit; Verfügung; üglich
SGUV 2015/17Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Die neu eingereichten privatgutachterlichen Stellungnahmen enthalten weder erhebliche neue Tatsachen noch stellen sie revisionswesentliche Beweismittel dar, deren Beibringung dem Beschwerdeführer früher nicht möglich gewesen wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2017, UV 2015/17). UV-act; Revision; Einsprache; Einspracheentscheid; Tatsache; Operation; Tatsachen; Revisionsgesuch; Beweis; Beweismittel; Operateur; Gutachten; Beurteilung; Einspracheentscheids; Quot; Entscheid; Sachverhalt; Stellungnahme; Risiko; Begründung; Beurteilungen; Präparation; Verfügung; Schicht; Gefässverletzung; öglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 337 (8C_127/2016)Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV sind an eine reformatio in peius nicht die gleichen strengen Voraussetzungen zu stellen, wie sie die Rechtsprechung - in Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG verlangt (E. 3). Einsprache; Verfügung; Einspracheverfahren; Invaliditätsgrad; Entscheid; Einspracheentscheid; Beschwerdeverfahren; Invalidenrente; Urteil; Verwaltungsbehörde; Rechtsprechung; Unfallversicherung; Verfahren; Rechtsmittel; Voraussetzungen; Ungunsten; Hinweis; Entscheidung; Schweizerische; Wiedererwägung; Sachverhalt; Möglichkeit; Bundesgericht; Gericht; Verfügungen; Person
140 V 22Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation. Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 4.2).
Regeste b
Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG; Information der Destinatäre. Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, die Verfügung betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung auch deren Destinatären zuzustellen (E. 5.4.1). Indes fällt die Verabschiedung eines Teilliquidationsreglements unter die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (E. 5.4.4).
Regeste c
Art. 53b Abs. 1 und Art. 53d Abs. 6 BVG; Teilliquidationsreglement, Inzidenzkontrolle. Eine Reglementsbestimmung, wonach bei der Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung ein versicherungstechnischer Fehlbetrag anteilmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug gebracht wird, ist rechtmässig (E. 6).
Regeste d
Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 48 BVV 2; Vermögensbewertung. Die Bewertung der Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt zu den Marktwerten am Bilanzstichtag, weshalb die Vornahme von Wertberichtigungen auf Hypothekardarlehen, die Dritten gewährt wurden, angezeigt sein kann (E. 7.3).
Teilliquidation; Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Teilliquidationsreglement; Pensionskasse; Arbeitgeber; Recht; Deckung; Teilliquidationsreglements; Rente; Rentner; Reglement; Renten; Verfahren; Beschwer; Wertberichtigung; Genehmigung; Arbeitgeberfirmen; Bilanz; Deckungskapital; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Reglemente; Vorinstanz; Leistungs; Verteilungsplan; Beschwerden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-5709/2024Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)Rumänien; Dublin-III-VO; Beschwerde; Mitgliedstaat; Vorinstanz; Asylgesuch; Behandlung; Beschwerdeführers; Recht; Verfahren; Antrag; Überstellung; Behörde; Wegweisung; Verfügung; Schweiz; Behörden; Staat; Person; Urteil; Schutz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheit; Antrags; Gesuch; ässig
D-5564/2024Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)Griechenland; Wegweisung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfügung; Recht; Quot;; Vollzug; Behandlung; Drittstaat; Schutz; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerden; Behörde; Behörden; Person; Flüchtling; Aufenthalt; üglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.318Bundes; Arbeit; Filter; Kündigung; Generalsekretärin; Probezeit; Urteil; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Urteile; Arbeitsverhältnis; Recht; Entschädigung; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfügung; Beweis; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Leiter; BVGer; önne
RH.2021.10Auslieferung; Entscheid; Entscheide; Filter; BStGer; Beschwerdekammer; Auslieferungshaft; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgericht; Justiz; Beschwerdeführers; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehl; Urteil; Bundesgericht; Deutschland; Auslieferungsersuchen; Justizministeriums; Rechtsvertreter; Eingabe; Frist; Begründung; Gericht; StBOG; Frist; Verfahren; Schweiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Böhme, Meyer Kommentar2022
Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz2016