StReG Art. 52 - Zugang für ausländische Behörden

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 52 StReG vom 2025

Art. 52 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 52 Zugang für ausländische Behörden

1 Die registerführende Stelle gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Strafregisterauszüge ab, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht.

2 Sie gibt denjenigen Behördenauszug ab, der bei einer analogen Anfrage aus dem Inland einer entsprechenden schweizerischen Behörde mit gleicher Funktion zustehen würde.

3 Die Abgabe von Strafregisterdaten an ausländische Behörden mittels Behördenauszug 1 schliesst die Übermittlung von im Strafregister eingetragenen elektronischen Kopien von Grundurteilen und von nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1) nicht mit ein.

4 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 1950 (1) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Abgabe von Strafregisterauszügen an ausländische Behörden erlassen.

(1) SR 0.101

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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