Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 52 OR vom 2024

Art. 52 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 52 Haftung bei Notwehr,
Notstand und Selbsthilfe

1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.

2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.

3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.


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Art. 52 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE170252EinstellungBeschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Über; Recht; Beschwerdegegners; Polizei; Recht; Statthalteramt; Bezirk; Bülach; Videoaufzeichnung; Garderobe; Bezirkes; Sinne; Videoaufzeichnungen; Verfügung; Einstellung; Verfahren; Tätlichkeit; Eingriff; Selbsthilfe; Übertretung; Verfahren; Tatverdacht; Aufnahmen; Sicherheitsdienst
ZHSB160399Einfache Körperverletzung und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Treppe; Berufung; Pfefferspray; Verteidigung; Verletzung; Gericht; Privatklägers; Urteil; Anklage; Verletzungen; Zeugin; Aussage; Korridor; Recht; Vorinstanz; Aussagen; Treppensturz; Entschädigung; Verfahren; Sinne; Angriff; Handgemenge; Sachverhalt; Auseinandersetzung; Notwehr; Staatsanwaltschaft; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Kapitalversicherung; Rückkaufs; Besteuerung; Prozent; Bundes; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Alter; Kapitalleistung; Einkommen; Kapitalversicherungen; Kanton; Vertrag; Ertragskomponente; Prämien; Kapitalleistungen; Rückgewähr; Leistung; Kapitalzahlungen
133 V 488Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG; Art. 7 Abs. 1 GestG. Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig (E. 4). Gericht; Recht; Gerichtsstand; GestG; Klage; Verantwortlichkeit; Urteil; Vorsorge; Appenzell; Ausserrhoden; Bundes; Zivil; Beklagten; Versicherungsgericht; Kanton; Verwaltungsgericht; Gallen; Zuständig; Zuständigkeit; Stiftung; Verfahren; Schaden; Verantwortlichkeitsansprüche; Vorsorgeeinrichtung; Schadenersatz; Klagen; ätzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-161/2021Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungGlasfaser; Swiss; Swisscom; Fernmelde; Wettbewerb; Netze; FTTH-; Fernmeldeunternehmen; Glasfaserstandard; FTTH-Netz; Ausbau; Massnahme; Wettbewerbs; Zugang; Markt; Recht; FTTH-Netze; Topologie; Glasfasern; Netzes; Layer; Einwand; P-Topologie; Glasfasernetz; Netzbau; Aspekt
A-6894/2017Staatshaftung (Bund)Experte; Bundes; Schaden; Recht; Vorinstanz; Kandidat; Prüfung; Autorotation; Experten; Übung; Helikopter; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Handlung; Notstand; Expertise; Verfügung; Urteil; Brunner; Versuch; Kandidaten; Aufgabe; Formular; Höhe; Bericht; Schweiz; Ausübung; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli Kieser Kommentar zum ATSG2020
-Praxis VwVG2016