LFus Art. 52 - Validit? giuridica

Einleitung zur Rechtsnorm LFus:



Art. 52 LFus dal 2023

Art. 52 Legge sulla fusione (LFus) drucken

Art. 52 Validit giuridica

RS 251La scissione acquisisce validit giuridica con l’iscrizione nel registro di commercio. A tale data, tutti gli attivi e i passivi figuranti nell’inventario sono trasferiti per legge alla societ assuntrice. È fatto salvo l’articolo 34 della legge del 6 ottobre 1995 sui cartelli.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/133Urteil Steuerrecht, Grundstückgewinnsteuer, Art. 134 StG (sGS 811.1).Der Gewinn, der aus der Veräusserung der Liegenschaft realisiert wurde, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, obwohl der zu Grunde liegende Vermögensübertragungsvertrag ungültig ist und somit keine zivilrechtlich gültige Übertragung vorliegt; der Mangel wird aber von keiner Partei geltend gemacht, sodass keine Veranlassung besteht, der wirtschaftlichen Realität die steuerliche Anerkennung zu versagen.Der Nachweis höherer Anlagekosten gelang dem Pflichtigen auch im Beschwerdeverfahren nicht (Verwaltungsgericht, B 2012/133).Urteil vom 9. Oktober 2013Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle, Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners In SachenX.Y.,Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendGrundstückgewinnsteuerhat das Verwaltungsgericht festgestellt: Aufwendungen; Grundstück; Recht; Liegenschaft; Anlagekosten; Grundstückgewinn; Beschwerde; Grundstückgewinnsteuer; Entscheid; Erwerb; Vermögensübertragung; Veranlagung; Vorinstanz; Grundbuch; Einsprache; Gewinn; Beschwerdegegner; Übertragung; Nebenkosten; Eintrag; Beweis; Kanton; Hinweis; Verwaltungsgericht; Handelsregister; Geschäft; Zahlung; Aktiven
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