FusG Art. 52 - Rechtswirksamkeit

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 52 FusG vom 2023

Art. 52 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 52 Rechtswirksamkeit

SR 251Die Spaltung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmenden Gesellschaften über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 bleibt vorbehalten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/133Urteil Steuerrecht, Grundstückgewinnsteuer, Art. 134 StG (sGS 811.1).Der Gewinn, der aus der Veräusserung der Liegenschaft realisiert wurde, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, obwohl der zu Grunde liegende Vermögensübertragungsvertrag ungültig ist und somit keine zivilrechtlich gültige Übertragung vorliegt; der Mangel wird aber von keiner Partei geltend gemacht, sodass keine Veranlassung besteht, der wirtschaftlichen Realität die steuerliche Anerkennung zu versagen.Der Nachweis höherer Anlagekosten gelang dem Pflichtigen auch im Beschwerdeverfahren nicht (Verwaltungsgericht, B 2012/133).Urteil vom 9. Oktober 2013Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle, Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners In SachenX.Y.,Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendGrundstückgewinnsteuerhat das Verwaltungsgericht festgestellt: Aufwendungen; Grundstück; Recht; Liegenschaft; Anlagekosten; Grundstückgewinn; Beschwerde; Grundstückgewinnsteuer; Entscheid; Erwerb; Vermögensübertragung; Veranlagung; Vorinstanz; Grundbuch; Einsprache; Gewinn; Beschwerdegegner; Übertragung; Nebenkosten; Eintrag; Beweis; Kanton; Hinweis; Verwaltungsgericht; Handelsregister; Geschäft; Zahlung; Aktiven
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.