Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 52

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 52 AHVG vom 2024

Art. 52 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 52 (1) Haftung

1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. (2)

3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (3) über die unerlaubten Handlungen. (4)

4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. (2)

5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG (6) ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) (5)
(3) SR 220
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
(6) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 52 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT240001RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Verfügung; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Betreibung; Beschwerde; Schadenersatz; Urteil; Sinne; Beschwerdeverfahren; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Verfahren; Zahlungsbefehl; Entscheidgebühr; Parteientschädigungen; Forderung; Beiträge; Verwaltung; Rechtsöffnungstitel; Einwendung; Rechtsöffnungsgericht; Obergericht
ZHPS230001Betreibung Nr. ...Betreibung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; SchKG; Schuldbetreibung; Forderung; Eingabe; Verfahren; Schaden; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Schadenersatzverfügung; Entscheid; Schuldbetreibungs; Obergericht; Beschwerdeschrift; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Beschwerdeverfahren; Begründung; Gesellschaft; Anspruchs; Oberrichter; Beschluss; Anträge; Eingaben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2024.80-Schaden; Arbeitgeber; Reichmuth; Schadenersatz; Beiträge; Organ; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Versicherungsgericht; Ausgleichskasse; Geschäftsführer; Apos; Recht; Konkurs; Kanton; Solothurn; Gesellschaft; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Höhe; Person; Arbeitgebers; Organe; Frist; Veranlagung; Pflicht; Kantons
SOVSBES.2023.290-Beiträge; Schaden; AK-Nr; Arbeitgeber; Apos; Reichmuth; Schadenersatz; Verwaltung; Organ; Bundesgericht; Urteil; Verwaltungsrat; Bundesgerichts; Liquidität; Versicherungsgericht; Recht; Unternehmen; Ausgleichskasse; Frist; Unternehmens; Akten; Person; Pflicht; Einspracheentscheid; Haftung; Verfahren; Höhe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 487Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Beitragsforderung; Verfahren; Forderung; Schadenersatzanspruch; Versicherungsgericht; Haftung; Verjährungsfrist; Lassvertrag; Mitverpflichtete; Arbeitgeberorgan; Konkursverfahren; Organ; Eintritt; Verfahrensvorschrift; Arbeitgebers; Schuldner; Handlung; Gläubiger; Unterbrechung
138 V 402 (8C_14/2012)Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 20 ATSG. Die Wahrung des Existenzminimums ist als Schranke der Verrechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden dann nicht zu beachten, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (E. 4.5). Verrechnung; Rente; Urteil; Renten; Existenzminimum; Zahlung; Leistungen; Zahlungen; Recht; Existenzminimums; Rentennachzahlung; Bundesgericht; Zusatzrente; Rentennachzahlungen; Wahrung; Zusatzrenten; IV-Stelle; Zeitraum; Härte; Invalidenrente; Rechtsprechung; Erlass; Verfügung; Invalidenversicherung; Entscheid; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4118/2016RenteAusgleichskasse; Schaden; Verfügung; AK-act; Schadenersatz; SAK-act; Verrechnung; Beweis; Recht; Vorinstanz; Akten; BVGer-act; Forderung; Einsprache; Höhe; Schadenersatzverfügung; Sozialversicherung; Rente; Einspracheentscheid; Mahnung; Beilage; Richter; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Schweizerische
A-4026/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungArbeit; Arbeitgeber; Recht; Ausgleichskasse; Verfügung; Bundes; Urteil; Vorinstanz; BVGer; Cabaret-Tänzerin; Auffangeinrichtung; Beschwerdeführers; Betreibergesellschaft; Akten; Tänzerinnen; Sinne; Zahlungsverfügung; Vorsorge; Cabaret-Tänzerinnen; Verfahren; Person; Mitarbeiter; Lohndeklaration; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitnehmer; Anschluss; Vorsorgeeinrichtung; Zwangsanschluss

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans-Jakob Mosimann, Susanne Bollinger, Frei Kommentar zum AHVG und IVG, Zürich2018
Hans-Jakob Mosimann, Susanne Bollinger, Frei Kommentar zum AHVG und IVG, Zürich2018