Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 51 VwVG vom 2022

Art. 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 51 G. Beschwerdeschrift I. … (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Art. 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/66Appel; ’appel; Appelant; ’appelant; ’intimée; ’au; ’il; ’est; était; L’appel; égal; L’appelant; édure; ’ai; égale; ’AD; Autorité; également; écrit; Avocat; ération; ’autorité; ’elle; ément
VDHC/2017/507-ération; Avocat; épens; écembre; énale; érations; éduction; Honoraires; Assistance; Assureur; Chambre; ébours; Jean-Michel; êté; ésident; érieure; écision; Selon; Avait; LPA-VD; édéral; étant; Indemnité
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 172 (2C_658/2008)Art. 6 und 48 VwVG; Art. 44, 46, 59 und 60 URG; Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing"). Die Beschwerdelegitimation gegen einen Tarifgenehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach Art. 48 VwVG (E. 2.1). Zwar werden die einzelnen Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften vertreten; dies schliesst indessen nicht aus, dass einzelne von ihnen - wie die SRG und die UEFA bezüglich des "Public Viewings" - ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Tatsache, dass neben dem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden kann, lässt das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Tarifgenehmigung für sich allein nicht entfallen (E. 2.2 und 2.3). Der Streit um die kollektive oder individuelle Geltendmachung von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten ist regelmässig vermögensrechtlicher Natur; das Bundesverwaltungsgericht muss den von ihm angenommenen Streitwert minimal begründen (E. 3). Tarif; Beschwer; Verwertung; Recht; Schiedskommission; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Streit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Genehmigung; Urheberrecht; Vorinstanz; Urteil; Rechtsinhaber; Tarifgenehmigung; Tarife; Schutzrechte; Urheberrechten; Schutzrechten; Parteistellung; Beschluss; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-103/2014Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungRecht; Schutz; Bundes; Ermessen; Sudan; Schweiz; Person; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtling; Drittstaat; Sinne; Staat; Asylgesuch; Quot;; Zumutbarkeit; Ermessens; Ausland; Behörde; UNHCR; Einreise; Verfügung; Rechtsbegriff; Flüchtlinge; Über; Eritrea; Situation; Verwaltung; Entscheid
D-7955/2009AsylwiderrufFlüchtling; Flüchtlingseigenschaft; Ehefrau; Verfahren; Verfügung; Beschwerdeführers; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Einbezug; Verfahrens; Widerruf; Schweiz; Verfahren; Frankreich; Prüfung; Rechtsvertreter; Rückzug; Asyls; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahrens; Gericht; Eingabe; Akten; Entscheid; Urteil