VVG Art. 51 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 51 VVG vom 2024

Art. 51 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 51 Überversicherung

Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 51 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/380’expert; était; ’il; ’appel; ’assurance; ’appelant; ’au; Incapacité; ’incapacité; édecin; ’expertise; écis; ériode; ’elle; ’est; ’intimé; ’intéressé; ’appelante; ’an; ères; ésion; ’experte; état
SGKV-Z 2013/2Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. Taggeld; Überentschädigung; Mobiliar; Rente; Zahlung; Verrechnung; Kinderrente; Versicherung; Bundes; Tochter; Beklagten; Klage; Rückforderung; IV-Rente; Arbeit; Schweizer; Schweizerische; Leistungen; Berechnung; Bundesgesetz; Taggeldleistungen; Taggeldversicherung; Betrag; IV-Renten; Anspruch; Vorleistungen; Gericht; Zivil; Schweizerischen; üglich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2013/2Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. Taggeld; Überentschädigung; Mobiliar; Rente; Zahlung; Verrechnung; Kinderrente; Versicherung; Tochter; Beklagten; Klage; Rückforderung; IV-Rente; Arbeit; Schweizer; Schweizerische; Leistungen; Berechnung; Bundesgesetz; Taggeldleistungen; Taggeldversicherung; Betrag; IV-Renten; Anspruch; Vorleistungen; Gericht; Schweizerischen; Taggelder; Verfügung
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