Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 51

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 51 SVG vom 2024

Art. 51 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 51 Verhalten bei Unfällen

1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.

2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.

3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

4 Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 51 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU220041Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Fahrzeug; Vorinstanz; Busse; Statthalteramt; Unfall; Gericht; Protokoll; Aussage; Verfahren; Aussagen; Sinne; Urteils; Verhalten; Zeuge; Verbindung; Über; Recht; Verletzung; Verhaltens; Verfahrens; Schaden; Bezirk; Verkehrsregeln; Entscheid
ZHSB210614Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Sinne; Vorinstanz; Unfall; Kollision; Massnahme; Massnahmen; Geldstrafe; Busse; Urteil; Vereitelung; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Berufung; Verhalten; Fahrzeuge; Polizei; Verkehrs; Fahrzeuges; Schock; Zustand; Hause; Strasse
Dieser Artikel erzielt 137 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2014.00036Beschwerde gegen Führerausweisentzug wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Verlassen des Unfallorts nach Schleuderfahrt mit Drittschaden.Unfall; Strasse; Polizei; Verfahren; Strassenverkehr; Fahrzeug; Widerhandlung; Recht; Strassenverkehrsamt; Befehl; Führerausweis; Sachverhalt; Feststellung; Staatsanwalt; Geschädigten; Unfalls; Massnahme; Sachverhalts; Verkehr; Behörde; Richter; Rekurs; Massnahmen; Verbindung; Fahrunfähigkeit
SOSTBER.2021.110-Beschuldigte; Unfall; Beschuldigten; Urteil; Verfahren; Vorinstanz; Fahrzeug; Massnahme; Apos; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Berufung; Beweis; Unfalls; Vereitelung; Verletzung; Massnahmen; Polizei; Staat; Recht; Tatbestand; Anordnung; Geldstrafe; Trunk; Urteils; Sachverhalt; Zeugin; Tagessätze; Verhalten; AnklS
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 358 (6B_1452/2019)
Regeste
Art. 92 Abs. 2 SVG ; Fahrlässige Führerflucht. Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
ässig; Führerflucht; Unfall; Verkehr; Urteil; Verhalten; Fahrzeug; Verbindung; Fahrzeugführer; Person; Verkehrsunfall; Bundesgericht; Strasse; Kantons; Hilfe; Polizei; Geldstrafe; Busse; Sinne; Verletzung; Tatbestand; Zweck; Strassenverkehr; Personen; Fahrlässig
131 IV 36Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3). Fahrzeug; Unfall; Blutprobe; Fahrzeuglenker; Polizei; Verhalten; Verhaltens; Recht; Verhaltenspflichten; Vereitelung; Geschädigte; Alkohol; Verurteilung; Feststellung; Sachverhalt; Alkoholisierung; Abklärung; Verbot; Geschädigten; Tatbestand; Zweck; Unfalls; Tatsachen; Person; Selbstbelastung; Verletzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4824/2014AsylwiderrufQuot;; Sinne; Schweiz; Handlung; Recht; Delikt; Taten; Delikte; Körperverletzung; Beschwerdeführers; Akten; Verfügung; Urteil; Asylwiderruf; Freiheit; Freiheitsstrafe; Deutschland; Handlungen; Verwerflichkeit; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Reihe; Recht; Vorinstanz; Asyls; ältnismässig
D-4286/2010AsylwiderrufQuot;; Recht; Urteil; Sinne; Asylwiderruf; Handlung; Massnahme; Taten; Flüchtling; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Freiheitsstrafe; Schweiz; Delikt; Diebstahl; Verfahren; Recht; Beschwerdeführers; Delikte; Entscheid; Gewährung; Rechtsverbeiständung; Hinsicht; Interesse; Reichung; Verbrechen; Vorinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Giger, Philippe WeissenbergerSVG- 8.A., Zürich2014