KG Art. 51 - Verstösse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen

Einleitung zur Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 51 KG vom 2023

Art. 51 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 51 Verstösse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen

1 Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durchführt, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet.

2 Bei wiederholtem Verstoss gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage wird das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des auf die Schweiz entfallenden Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 II 217 (2C_985/2015)
Regeste
Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 49a KG ; Art. 7 EMRK ; Art. 2-6 SVKG ; Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Voraussetzung und Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere; gesetzliche Grundlage; Kriterien und Bemessung der Sanktionierung. Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere (E. 5): strukturelle Voraussetzungen einer Kosten-Preis-Schere (E. 5.2); wettbewerbsrelevantes Verhalten ist die unzureichende Marge (E. 5.3), die mit einem Kosten-Preis-Vergleich beim marktbeherrschenden Unternehmen zu eruieren ist (E. 5.4); Nachweis einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere (E. 5.5); zeitliche Dimension des Kosten-Preis-Vergleichs (E. 5.7).
Preis; Unternehmen; Beschwerdeführerinnen; Verhalten; Wettbewerb; Markt; Kosten-Preis-Schere; Recht; Swisscom; Wettbewerbs; Vorinstanz; Verhaltens; Urteil; Unternehmens; Randnr; Verhaltensweise; Sanktion; Schweiz; Vorleistung; Internet; Endkunden; Behinderung; Gewinn

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3871/2017UnternehmenszusammenschlüsseZusammenschluss; Unternehmen; Ticketcorner; Zusammenschlusspartei; Vorinstanz; Zusammenschlussparteien; Markt; Verfügung; Tamedia; Stellung; Zusammenschlussvorhaben; Starticket; Verfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Wettbewerb; Kontrolle; Recht; Unternehmens; Frist; Sekretariat; Interesse; Prüfung; Wettbewerbs; Untersagung; Tickets; Verfahrens; Entscheid; Geschäft; ürde
B-6180/2013KartelleVerfügung; Publikation; Vorinstanz; Bundes; Recht; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Entscheid; Verfahrens; Quot;; Wettbewerbsbehörden; Rechtskraft; Massnahme; Urteil; Eintritt; Bundesverwaltungsgerichts; Öffentlichkeit; Verfahrensantrag; Persönlichkeitsrecht; Massnahmen; Antrag; Verfügungen; Stellung; Interesse; Unschuldsvermutung