IPRG Art. 51 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 51 IPRG vom 2022

Art. 51 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 51 3. Abschnitt: Ehegüterrecht I. Zuständigkeit

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:

  • a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86–89);
  • b. (1) für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
  • c. in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 51 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHAA090158Internationale Zuständigkeit, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Kostenregelung des RekursverfahrensRekurs; Obergericht; Gericht; Recht; Eingabe; Scheidung; Bezirksgericht; Verhandlung; Parteien; Beschluss; Einzelrichter; Zentralbezirksgericht; Zivil; Zuständigkeit; Nichtigkeitsbeschwerde; Unzuständigkeit; Verfahren; Bundesgericht; Auseinandersetzung; Rechtshängigkeit; Prozessentschädigung; Beschwerdeführers; Entscheid; Einrede; Ungarn; Scheidungsklage; Sachen
    SGRF.2009.100Entscheid Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2): Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren auf Durchführung einer separaten güterrechtlichen Auseinandersetzung würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben oder wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Forderung ganz fallen gelassen, ist nicht zu begründen (Kantonsgericht, Präsident II. Zivilkammer, 6. Oktober 2009, RF.2009.100). üterrechtliche; Auseinandersetzung; Rechtspflege; Zivilprozessordnung; Schweiz; Ehefrau; Gericht; Ausland; Sachverhalt:; Eheleute; Staatsangehörige; Wohnsitz; Kreisgerichtspräsident; Verfahren; Gesuch; Bewilligung; Aussichtslosigkeit; Erwägungen:; Grundsatz; Einheit; Güterrechts; Zuständigkeit; Angelegenheiten; Zuteilung; Grundstücks; BaslerKomm/Courvoisier

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RH.2020.5Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).Auslieferung; Bundes; Beschwerde; Recht; Entscheid; Auslieferungshaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehl; Schweiz; Verfolgte; Beschwerdekammer; Apos;; Beschwerdegegner; Vermögenswerte; Rechtshilfe; Fluchtgefahr; Entscheide; Haftentlassung; Beschwerdeführers; Rechtsprechung; Auslieferungsverfahren; Person; Auslieferungsverfahrens