Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 51

Zusammenfassung der Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 51 BöB vom 2024

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Art. 51 Rechtsschutz Eröffnung von Verfügungen

1 Die Auftraggeberin eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen. Die Anbieterinnen haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:

  • a. die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin;
  • b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote;
  • c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
  • d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
  • 4 Die Auftraggeberin darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:

  • a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
  • b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieterinnen beeinträchtigt würden; oder
  • c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbieterinnen gefährdet würde.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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