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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 51 Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung Anspruchsvoraussetzungen
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2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2019/10 | Entscheid Art. 51 AVIG. Insolvenzentschädigung. Auf Grund der intransparenten Verhältnisse bei der Arbeitgeberin, der behaupteten Barzahlung sowie der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nur sehr kurz gedauert hat, vermag der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung bzw. eine offene Lohnforderung nicht glaubhaft zu machen. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Beschwerde abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2019, AVI 2019/10). | Arbeit; Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Entscheid; Geschäftsführer; Lohnforderungen; Beweis; Arbeitgeber; Person; Gesellschaft; Unterlagen; Lohnabrechnung; Stellung; Lohnfluss; Anspruch; Konkurs; Gesellschafter; Betrag; Lohnzahlung; Personen; Arbeitsverhältnis; Einsprache; Recht; Arbeitslosenkasse |
SG | AVI 2018/30 | Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). | Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 129 (9C_529/2019) | Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). | Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Leistungspflicht; Sozialversicherung; IV-Stelle; Krankenversicherung; Aufzählung; Auslegung; Verfügung; Urteil; Übernahme; Anspruch; Recht; Rollstuhl; Verfahren; Leistungen; Gesetzgeber; Wortlaut; Swica; Militärversicherung; Kommentar; Regel; Hinweis; Swiss |
144 V 427 | Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4). | Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Sachverhalt; Wahrscheinlichkeit; Anspruch; Gericht; Arbeitslosenkasse; Schweiz; Beweisgrad; Entscheid; Lohnanspruch; Beschwerde; Kantons; Beweisanforderungen; Sinne; Hinweisen; Regel; Arbeitsverhältnis; Urteil; Glaubhaftmachen; Höhe; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; üssen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4322/2012 | Prévoyance professionnelle (divers) | étive; ;institution; écision; Tribunal; édéral; être; édure; ;elle; ;opposition; Quot;; èglement; écembre; ;autorité; ;être; été; évoyance; ésent; érêt; évrier; ériode; échue; édérale; érêts; ;office; ésente; -dessus; Fondation; érieure; -après; ;actif |