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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 51 AVIG vom 2024

Art. 51 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 51 Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung Anspruchsvoraussetzungen

1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

  • a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
  • b. (1) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
  • c. (2) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
  • 2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. (3)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
    (2) Ursprünglich Bst. b.
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2019/10Entscheid Art. 51 AVIG. Insolvenzentschädigung. Auf Grund der intransparenten Verhältnisse bei der Arbeitgeberin, der behaupteten Barzahlung sowie der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nur sehr kurz gedauert hat, vermag der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung bzw. eine offene Lohnforderung nicht glaubhaft zu machen. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Beschwerde abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2019, AVI 2019/10). Arbeit; Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Entscheid; Geschäftsführer; Lohnforderungen; Beweis; Arbeitgeber; Person; Gesellschaft; Unterlagen; Lohnabrechnung; Stellung; Lohnfluss; Anspruch; Konkurs; Gesellschafter; Betrag; Lohnzahlung; Personen; Arbeitsverhältnis; Einsprache; Recht; Arbeitslosenkasse
    SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 129 (9C_529/2019) Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Leistungspflicht; Sozialversicherung; IV-Stelle; Krankenversicherung; Aufzählung; Auslegung; Verfügung; Urteil; Übernahme; Anspruch; Recht; Rollstuhl; Verfahren; Leistungen; Gesetzgeber; Wortlaut; Swica; Militärversicherung; Kommentar; Regel; Hinweis; Swiss
    144 V 427Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4). Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Sachverhalt; Wahrscheinlichkeit; Anspruch; Gericht; Arbeitslosenkasse; Schweiz; Beweisgrad; Entscheid; Lohnanspruch; Beschwerde; Kantons; Beweisanforderungen; Sinne; Hinweisen; Regel; Arbeitsverhältnis; Urteil; Glaubhaftmachen; Höhe; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; üssen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4322/2012Prévoyance professionnelle (divers)étive; ;institution; écision; Tribunal; édéral; être; édure; ;elle; ;opposition; Quot;; èglement; écembre; ;autorité; ;être; été; évoyance; ésent; érêt; évrier; ériode; échue; édérale; érêts; ;office; ésente; -dessus; Fondation; érieure; -après; ;actif