BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 51

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 51 ATSG vom 2024

Art. 51 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 51 Formloses Verfahren

1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.


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Art. 51 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.295Krankenversicherung KVG / RechtsverweigerungRechtsverzögerung; Verfahren; Frist; Urteil; Bundesgericht; Begehren; Rechtsverweigerung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Kieser; Verfahrens; Verfügung; Versicherungsgericht; Präsident; Anspruch; Entschädigung; Eintritt; Standslosigkeit; Prozessaussichten; Beurteilung; Versicherungsträger; Frist»; Gebot; Hinweis; Kostengutsprache; Bundesgerichts; Rechtsvertreter; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Voraussetzungen
SOVSBES.2017.73InvalidenrenteRente; IV-Nr; Arbeit; Renten; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Recht; Patientin; Verfügung; Diagnose; Invalidität; Anspruch; Invalidenrente; Gesundheit; Fibromyalgie; Explorandin; Revision; Sicht; Invaliditätsgrad; Beurteilung; Untersuchung; Schmerzen; Massnahmen; Gesundheitszustand; Wiedererwägung; Mitteilung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.193-AK-Nr; Erwerbsausfall; Person; Corona; Leistung; Apos; Anspruch; Leistungen; Verordnung; Erwerbsausfallentschädigung; Covid-; Personen; Beschwerdeführers; Umsatz; Recht; Selbständigerwerbende; Verfügung; Entschädigung; Unterlagen; Einsprache; Ehefrau; Arbeitgeber; Einkommen; Revision; Akten; Entscheid; Abrechnung
SOVSBES.2023.296-Verfügung; Arbeit; Einsprache; Entscheid; Versicherungsgericht; Rückforderung; Frist; Arbeitslosenversicherung; Akten; Vermittlungsfähigkeit; Kanton; Revision; Tatsache; AWA-Verfügung; Recht; Bundesgericht; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Solothurn; Person; Präsidentin; Amtsstelle; Verfahren; Entscheide; Erlass; Tatsachen; Gericht; äftig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 354Art. 19 Abs. 1 UVG; Fallabschluss; Streitgegenstand. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Für die abweichende Praxis des kantonalen Gerichts, wonach bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen sei, besteht mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen und der Prüfung - und gegebenenfalls Festlegung - der Rente kein Spielraum (E. 4.2). Einstellung; Rente; Leistung; Leistungen; Streit; Verfügung; Taggeld; Einsprache; Streitgegenstand; Recht; Heilbehandlung; Heilbehandlungsleistungen; Prüfung; Entscheid; Fallabschluss; Rentenfrage; Anspruch; Erlass; Urteil; Praxis; Dispositiv-Ziffer; Über; Rentenanspruch; Integritätsentschädigung; Streitgegenständen; Taggelder
138 V 140 (8C_377/2011)Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 16 UVG. Die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2, wonach Rentenleistungen bei Untersuchungshaft erst nach einer gewissen Dauer (bis zu drei Monate) derselben sistiert werden dürfen, gilt bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung nicht (E. 4 und 5). Taggeldleistungen; Leistung; Rente; Untersuchungshaft; Person; Renten; Unfallversicherung; Leistungen; Sistierung; Sozialversicherung; Freiheitsentzug; Praktikabilität; Auszahlung; Invalidenversicherung; Basler; Rechtsprechung; Rentenleistungen; Erwerbstätigkeit; Einstellung; KIESER; Taggelder; Inhaftierung; Empfehlung; Geldleistungen; Erwerbsersatzcharakter; Invalidenrenten; Revision; Dauer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1809/2020Freiwillige VersicherungBeitritt; Versicherung; Beitritts; Frist; Schweiz; Quot;; Beitrittserklärung; Namibia; Ausgleichskasse; Recht; Vater; SAK-act; Schweizer; Einsprache; Wohnsitz; Ausscheiden; Ausland; Voraussetzung; BVGer; AHV/IV; Verfügung; Person; Formular; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht
C-429/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Verfügung; Vorinstanz; Bundes; Lebens; Bundesverwaltungsgericht; Zivilstands; Rechtsverweigerung; Verfahren; Urteil; Rechtsverweigerungs; BVGer; Rente; BVGer-act; Zivilstandsamt; Eingabe; Mitteilung; Einsprache; Stadt; Person; Feststellung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Formular; Bundesverwaltungsgerichts; Begehren; Anordnung; Behörde; Beilage; Lebenspartner; Lebensbescheinigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 3. Aufl. Bern, St. Gallen, Zürich 2015
-ATSG- 3. Aufl. Zürich, Basel, Genf 2015