Art. 50a AHVG vom 2025
Art. 50a (1) Datenbekanntgabe
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG (2) bekannt geben: (3) a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;bbis. (4) Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der AHV-Nummer (5) berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;bter. (4) den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (7) ;cbis. (8) den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister, nach dem Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 2016 (9) ;d. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;dbis. (10) dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (11) gegeben ist;e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (12) über Schuldbetreibung und Konkurs,5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,6. (13) den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB (14) ,7. (15) …8. (16) den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (17) . (18)
2 Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (19) gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. (20)
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. (18)
4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: (18) a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
7 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2749]; [BBl 2000 255]).
(2) [SR 830.1]
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(4) (6)
(5) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 758]; [BBl 2019 7359]). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(7) [SR 431.01]
(8) Eingefügt durch Art. 36 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS 2018 2005]; [BBl 2014 8727]).
(9) [SR 818.33]
(10) Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ([AS 2012 3745]; [BBl 2007 5037], [2010 7841]). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ([AS 2017 4095]; [BBl 2014 2105]).
(11) [SR 121]
(12) [SR 281.1]
(13) Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
(14) [SR 210]
(15) Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ([AS 2012 3745]; [BBl 2007 5037], [2010 7841]). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ([AS 2017 4095]; [BBl 2014 2105]).
(16) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ([AS 2019 1413]; [BBl 2018 1685]).
(17) [SR 142.20]
(18) (21)
(19) [SR 822.41]
(20) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 359]; [BBl 2002 3605]).
(21) (22)
(22) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3453]; [BBl 2002 803]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.