144 III 81 (5A_412/2017) | Art. 498 ff. und Art. 509 ff. ZGB; Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen; Vernichtung eines Widerrufstestaments. Zur Unterscheidung zwischen der letztwilligen Verfügung als Willenserklärung und ihrer Rechtsfolge, d.h. der Gestaltung der Rechtslage für die Zeit nach dem Tod des Erklärenden. Bedeutung dieser Unterscheidung für den Fall, da der Erblasser sein Widerrufstestament zu Lebzeiten in Aufhebungsabsicht vernichtet hat (E. 3). | Recht; Erblasser; Testament; Verfügung; Wille; Willen; Willens; Erblassers; Testaments; Rechtsgeschäft; Widerruf; März/; Tatbestand; Willenserklärung; Verfügungen; Ziffer; Testierwillen; Urteil; Obergericht; Entscheid; Unterscheidung; Gestaltung; Rechtsfolge; Todes; Erklärende; Vernichtung; Erklärenden |
133 III 406 (5C.46/2007) | Art. 494 ZGB; Regeln für die Auslegung von Erbverträgen. Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und ihm widersprechenden späteren unentgeltlichen Zuwendungen. Die Frage, ob eine vertragsmässige und damit bindende oder eine einseitige und damit widerrufliche Anordnung vorliegt, muss auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien beantwortet werden, wenn deren übereinstimmender wirklicher Wille nicht ermittelt werden kann und der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss gibt. Die Einsetzung von Dritten als Erbinnen, die mit dem erstversterbenden Ehegatten weder in einer verwandtschaftlichen noch in einer persönlichen Beziehung standen, kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich frei widerrufen (E. 2 und 3). | Ehegatte; Ehegatten; Erbvertrag; Erbvertrags; Klägerinnen; Verfügung; Klausel; Erblasser; Auslegung; Urteil; Ableben; Erben; Interesse; Wille; Parteien; Hinweis; Anordnung; Verfügungen; Recht; Verpflichtung; Wortlaut; Erbrecht; Testament; Erblassers; Erbverträge; Regel |