Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 509

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 509 ZGB vom 2024

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Art. 509 II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.


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Art. 509 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220088Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Verfügung; Erblasserin; Widerruf; Notar; Testamente; Testamentes; Willen; Berufungskläger; Urteil; Wiedererwägung; Verfahren; Berufungsbeklagten; Gericht; Notariat; Parteien; Widerrufs; Sinne; Eröffnung; Original; Kopie
ZHLF170018TestamentseröffnungTestament; Berufung; Wille; Verfügung; Erblasser; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Berufungskläger; Testaments; Vorinstanz; Gericht; Erblassers; Eröffnung; Ergänzung; Testamente; Recht; Ziffer; Berufungsbeklagte; Erben; Verfahren; Verfügungen; Willensvollstreckerin; Vormerk; Auslegung; ätere
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 81 (5A_412/2017)Art. 498 ff. und Art. 509 ff. ZGB; Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen; Vernichtung eines Widerrufstestaments. Zur Unterscheidung zwischen der letztwilligen Verfügung als Willenserklärung und ihrer Rechtsfolge, d.h. der Gestaltung der Rechtslage für die Zeit nach dem Tod des Erklärenden. Bedeutung dieser Unterscheidung für den Fall, da der Erblasser sein Widerrufstestament zu Lebzeiten in Aufhebungsabsicht vernichtet hat (E. 3). Recht; Erblasser; Testament; Verfügung; Wille; Willen; Willens; Erblassers; Testaments; Rechtsgeschäft; Widerruf; März/; Tatbestand; Willenserklärung; Verfügungen; Ziffer; Testierwillen; Urteil; Obergericht; Entscheid; Unterscheidung; Gestaltung; Rechtsfolge; Todes; Erklärende; Vernichtung; Erklärenden
133 III 406 (5C.46/2007)Art. 494 ZGB; Regeln für die Auslegung von Erbverträgen. Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und ihm widersprechenden späteren unentgeltlichen Zuwendungen. Die Frage, ob eine vertragsmässige und damit bindende oder eine einseitige und damit widerrufliche Anordnung vorliegt, muss auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien beantwortet werden, wenn deren übereinstimmender wirklicher Wille nicht ermittelt werden kann und der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss gibt. Die Einsetzung von Dritten als Erbinnen, die mit dem erstversterbenden Ehegatten weder in einer verwandtschaftlichen noch in einer persönlichen Beziehung standen, kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich frei widerrufen (E. 2 und 3). Ehegatte; Ehegatten; Erbvertrag; Erbvertrags; Klägerinnen; Verfügung; Klausel; Erblasser; Auslegung; Urteil; Ableben; Erben; Interesse; Wille; Parteien; Hinweis; Anordnung; Verfügungen; Recht; Verpflichtung; Wortlaut; Erbrecht; Testament; Erblassers; Erbverträge; Regel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BreitschmidBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015